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7B_361/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal against recusal decision due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 7B_361/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified procedure, upholding the lower instance decision that rejected a recusal request against several judges and a court clerk, thereby leaving the lower court's ruling intact and rendering a request for superprovisional measures moot. The dispute arose from a criminal recusal proceeding where the appellant challenged a cantonal upper court decision dismissing her disqualification motion. The Court based its decision on Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appeal failed to meet the statutory substantiation requirements because it lacked specific arguments demonstrating how the lower instance violated federal law regarding the alleged bias of the judicial members.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal against recusal decision due to insufficient legal substantiation: Mit Eingabe vom 18. März 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2026 betreffend Ausstand.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_361/2026

Urteil vom 28. April 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. A. Wenker,

Oberrichter des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,

2. M. Weder,

Oberrichter des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,

3. M. Rauber,

Oberrichter des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,

4. N. Tanner,

Gerichtsschreiberin des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2026 (SF250009-O/U/cwo).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 18. März 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2026 betreffend Ausstand.

2.

2.1. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung des parallel hängigen Verfahrens 1C_172/2026 zu behandeln bzw. eventualiter eine Koordination oder Vereinigung der Verfahren zu prüfen, ist ihr nicht zu folgen. Die beiden Verfahren betreffen nicht denselben Streitgegenstand; das vorliegende Verfahren betrifft die Frage des Ausstands. Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang, der eine Koordination oder Vereinigung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Eine solche drängt sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, auch unter verfahrensökonomischen oder kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht auf. Entsprechend ist auf die Anträge nicht weiter einzugehen.

2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich sodann nicht substanziiert mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese ihren Beschluss begründet und das Ausstandsgesuch abweist, soweit sie darauf eintritt. Sie behauptet zwar, es bestehe aus objektiver Sicht die Möglichkeit, dass sich die betroffenen Gerichtspersonen bereits eine Meinung gebildet hätten, zeigt jedoch nicht konkret auf, worauf sie diese Behauptung stützt. Aus ihren Ausführungen geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). Damit wird das am 18. März 2026 gestellte und am 25. April 2026 wiederholte Gesuch um eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme gegenstandslos.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier