Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_360/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Pre-Trial Detention Extension Appeal Due to Insufficient Argument on Collusion Risk

Geschäftsnummer 7B_360/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seit dem 21. Juni 2024 befindet sich A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18. Juni 2025. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 10. April 2025 ab.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Pre-Trial Detention Extension Appeal Due to Insufficient Argument on Collusion Risk: Seit dem 21. Juni 2024 befindet sich A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18. Juni 2025. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 10. April 2025 ab.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Nichteintreten Untersuchungshaft Kollusionsgefahr Betäubungsmitteluntersuchung Gesetzlicher Schutz Verhandlungsverschiebung Fluchtgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs upon dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_360/2025

Urteil vom 17. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. April 2025 (BK 25 138).

Erwägungen:

1. Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seit dem 21. Juni 2024 befindet sich A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18. Juni 2025. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 10. April 2025 ab.

Mit Eingabe vom 21. April 2025 (Poststempel) führt A.________ eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Prüfung bzw. Feststellung, dass keine Kollusionsgefahr vorliege.

2.

2.1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG

grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, jedenfalls soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach

Art. 81 Abs. 1 BGG

zur Beschwerde berechtigt. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

2.2.

Die Vorinstanz legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb sie die Haftvoraussetzungen, insbesondere den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr, als erfüllt erachtet (vgl. E. 4 und E. 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Er macht einzig geltend, die Vorinstanz hätte neben der Fluchtgefahr auch die Kollusionsgefahr prüfen müssen. Diese Frage mag für den Beschwerdeführer von grundsätzlicher Bedeutung sein, sie vermag jedoch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen, da für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft

ein

besonderer Haftgrund ausreicht (vgl.

Art. 221 Abs. 1 StPO

). An der abstrakten Erörterung der Rechtsfrage der Kollusionsgefahr besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse. Dass die Bejahung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr rechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer im Übrigen ebenso wenig dar wie die Frage, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. ihr Entscheid im Allgemeinen hinsichtlich der Verlängerung der Untersuchungshaft selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Neben dem fehlenden Rechtsschutzinteresse genügt die Beschwerde mithin auch den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt Simon Bigler, Bern, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier