Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_359/2024 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Reopen Criminal Proceedings Dismissed for Abuse of Office

Geschäftsnummer 7B_359/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a criminal complaint against several employees of a rental and lease conciliation authority, alleging misconduct in office. The public prosecutor decided not to pursue the case, and this decision was left unchallenged. The company later requested to reopen the case, which the prosecutor denied, and also appealed this denial, but the Solothurn cantonal court dismissed the appeal. Subsequently, the company brought the issue to the Federal Tribunal, filing what they termed a "nullity complaint," but did not adequately demonstrate any civil claims resulting from the alleged misconduct, nor did they address essential aspects of the prior decisions, leading to the Tribunal declining to hear the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Lacks Standing to Reopen Criminal Proceedings Dismissed for Abuse of Office: The public prosecutor decided not to pursue the case, and this decision was left unchallenged. The company later requested to reopen the case, which the prosecutor denied, and also appealed this denial, but the Solothurn cantonal court dismissed the appeal. Subsequently, the company brought the issue to the Federal Tribunal, filing what they termed a "nullity complaint," but did not adequately demonstrate any civil claims resulting from the alleged misconduct, nor did they address essential aspects of the prior decisions, leading to the Tribunal declining to hear the complaint.

Schlagwörter

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Wiederaufnahme eines Strafverfahrens Nichteintreten fehlende Legitimation Wiederaufnahme des Verfahrens Amtsmissbrauch Strafanzeige Ausstandsbegehren Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_359/2024

Urteil vom 10. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederaufnahme eines Strafverfahrens; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Februar 2024 (BKBES.2024.21).

Erwägungen:

1. Am 28. August 2023 reichte die A.________ AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. med. B.________, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen verschiedene Mitarbeitende der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht U.________ ein. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung blieb unangefochten.

Mit zwei Schreiben vom 16. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 beantragte die A.________ AG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2024 ab. Eine von der A.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 19. Februar 2024 ab.

Die A.________ AG wendet sich mit "Nichtigkeitsbeschwerde" ans Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).

Die Beschwerdelegitimation ist zu begründen, wobei das Bundesgericht an die Begründung grundsätzlich strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht im Ansatz auf, welche Ansprüche sie aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ableiten will. So wie sich dieser soweit nachvollziehbar präsentiert, würde es sich bei solchen Forderungen gegen Mitarbeitende einer Schlichtungsbehörde ohnehin mit grösster Wahrscheinlichkeit um öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln, welche die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würden. Da sie sich dazu nicht vernehmen lässt, ist eine nähere Prüfung jedoch nicht möglich. Mangels hinreichender Begründung erübrigen sich weitere Ausführungen.

4. Formelle Rügen im Sinne der sog. "Star-Praxis", wonach ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst durch die Privatklägerschaft eine Verletzung ihrer Parteirechte gerügt werden kann, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft ( BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

5. Schliesslich enthält die Beschwerde entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG weder einen eigentlichen Antrag in der Sache, noch eine Auseinandersetzung mit den für den vorinstanzlichen Entscheid wesentlichen Erwägungen (vgl. BGE 143 I 377 E. 1.2 ; 142 I 99 E. 1.7.1; je mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht liegt somit ein klarer formeller Mangel vor.

6. Die ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2024 erfolgte nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG und hat deshalb unbeachtlich zu bleiben.

7. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Hurni

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger