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7B_358/2026 KI-generiert

7B_358/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_358/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 11. März 2026 (beim Bundesgericht eingegangen am 18. März 2026) führt A.________ im Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 (kantonales Verfahren xxx) sinngemäss Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG; 7B_358/2026 · Bundesgericht: Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_358/2026

Urteil vom 3. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Nichteintreten.

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 11. März 2026 (beim Bundesgericht eingegangen am 18. März 2026) führt A.________ im Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 (kantonales Verfahren xxx) sinngemäss Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen).

Das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 (kantonales Verfahren xxx) betraf nicht den Beschwerdeführer sondern B.________. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es B.________ war, der das genannte Urteil des Obergerichts als Beschuldigter beim Bundesgericht angefochten hatte. Das Bundesgericht wies diese staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 1P.511/2003 vom 19. November 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Partei des kantonalen Verfahrens xxx war, gehen aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Betrifft das besagte kantonale Urteil nicht den Beschwerdeführer, ist nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht verpflichtet sein sollte, Gesuche oder Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegen das besagte Urteil vom 28. Januar 2002 in einem formellen Verfahren zu behandeln, anstatt sie, wie der Beschwerdeführer geltend macht, unbearbeitet zu den Akten zu legen. Dies wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesgericht bereits mitgeteilt (vgl. Urteil 1B_297/2017 vom 4. September 2017), weshalb sich die erneute Beschwerde in der gleichen Angelegenheit an der Grenze zum querulatorischen Verhalten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG bewegt. Schliesslich ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, welcher Revisionsgrund gegen das besagte Urteil vom 28. Januar 2002 überhaupt vorliegen sollte. Die sinngemäss monierte fehlerhafte Spruchkörperbesetzung und damit verbundene allfällige Ausstandsgründe hätten jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt unverzüglich gerügt werden müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer vermag damit nicht ansatzweise darzutun, inwiefern dem Obergericht des Kantons Zürich ein bundesrechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn