Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_358/2023 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Prosecutor's Office and Cantonal Court Appeals

Geschäftsnummer 7B_358/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint with the Swiss Federal Prosecutor on January 14, 2023, against a local council and unknown parties, alleging various offenses including defamation, coercion, extortion, threats, false accusation, abuse of authority, criminal organization involvement, breach of duty, incitation to commit a crime, disregard for due process, and denial of the right to be heard. The case was transferred to the Prosecutor's Office of the Canton of Fribourg, which decided not to pursue it. The complainant appealed this decision to the Cantonal Court of Fribourg, which dismissed the appeal and the recusal requests against the deputy public prosecutor and the president of the criminal chamber. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the prior judgment, uphold the recusal requests, reassign the investigation to another canton or the Federal Prosecutor, and obtain free legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Prosecutor's Office and Cantonal Court Appeals: The case was transferred to the Prosecutor's Office of the Canton of Fribourg, which decided not to pursue it. The complainant appealed this decision to the Cantonal Court of Fribourg, which dismissed the appeal and the recusal requests against the deputy public prosecutor and the president of the criminal chamber. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the prior judgment, uphold the recusal requests, reassign the investigation to another canton or the Federal Prosecutor, and obtain free legal aid for the proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige üble Nachrede sachliche Unzuständigkeit strafrechtliche Nötigung Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the Federal Tribunal will not enter into the appeal because it lacks sufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_358/2023

Urteil vom 18. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 23. Mai 2023

(502 2023 68 + 80).

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 14. Januar 2023 bei der Bundesanwaltschaft gegen den Gemeinderat U.________ und Unbekannt wegen übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Erpressung, Drohung, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauch, krimineller Organisation, ungetreuer Amtsführung, Anstiftung zu einer Straftat, Missachtung allgemeiner Verfahrensgarantien und Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs Strafanzeige ein.

Mit Verfügung vom 16. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, an welche die Sache zuständigkeitshalber überwiesen worden war, die Strafsache nicht anhand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter stellte er Ausstandsgesuche gegen die stellvertretende Generalstaatsanwältin sowie gegen den Präsidenten der Strafkammer.

Mit Urteil vom 23. Mai 2023 trat das Kantonsgericht auf die Ausstandsgesuche nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

3. A.________ erhebt Beschwerde und beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, die Ausstandsgesuche seien gutzuheissen und die Sache sei an einen anderen Kanton oder an die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung einer Straf-untersuchung zurückzuweisen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Beschwerden ans Bundesgericht haben nebst einem Begehren auch eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und aufzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).

5. Der Beschwerdeführer führt gegen das vorinstanzliche Urteil Rechtsverweigerung ins Feld, substanziiert diesen Vorwurf indessen nicht in einer den dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise. Seine weiteren Vorwürfe lassen sodann den Grundsatz der Sachverhaltsbindung und die diesbezüglich geltende qalifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) unberücksichtigt. Auch sonst enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Demnach tritt der Einzelrichter auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Hurni

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger