Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_351/2023 KI-generiert

Shareholder Appeal Against Non-Prosecution Decision Dismissed for Lack of Standing and Substantive Argumentation

Geschäftsnummer 7B_351/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual who was the sole shareholder, director, and CEO of a company filed a criminal complaint against another shareholder and director of a different company, alleging procedural fraud. The complaint claimed that the defendants wrongfully brought about the bankruptcy of their company by submitting fraudulent documents to the bankruptcy court. The Zug cantonal prosecutor's office declined to investigate the allegations of fraud and forgery on January 11, 2023. Subsequently, the complainant filed a recusal request against the entire Zug Prosecutor's Office and the Obergericht of the Canton of Zug, and appealed the decision not to open an investigation. The Obergericht dismissed both the recusal request and the appeal, citing the complainant's lack of standing as an aggrieved party under the Swiss Code of Criminal Procedure. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision, based on alleged violations of civil rights and claims for financial compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 115 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Shareholder Appeal Against Non-Prosecution Decision Dismissed for Lack of Standing and Substantive Argumentation: The complaint claimed that the defendants wrongfully brought about the bankruptcy of their company by submitting fraudulent documents to the bankruptcy court. The Zug cantonal prosecutor's office declined to investigate the allegations of fraud and forgery on January 11, 2023. Subsequently, the complainant filed a recusal request against the entire Zug Prosecutor's Office and the Obergericht of the Canton of Zug, and appealed the decision not to open an investigation. The Obergericht dismissed both the recusal request and the appeal, citing the complainant's lack of standing as an aggrieved party under the Swiss Code of Criminal Procedure. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision, based on alleged violations of civil rights and claims for financial compensation.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Beschwerdelegitimation materielle Begründung Strafverfolgung wegen Betrugs Parteistellung der Staatsanwaltschaft Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to entertain the appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_351/2023

Urteil vom 20. Juli 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 24. April 2023 (BS 2023 6).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. A.________, einziger Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.________ AG, erstattete am 2. August 2022 gegen C.________, Aktionärin und Verwaltungsrätin der D.________ AG, Strafanzeige wegen angeblichen Prozessbetrugs. C.________ soll zusammen mit einem weiteren Verwaltungsratsmitglied den Konkurs der D.________ AG zu Unrecht herbeigeführt haben, indem sie dem Konkursgericht einen falschen Rangrücktritt und ein falsch beurkundetes Verwaltungsratsprotokoll eingereicht habe.

Am 11. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zug die Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Zug ein Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und das gesamte Obergericht ein. Am selben Tag erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 24. April 2023 weder auf das Ausstandsgesuch noch auf die Beschwerde ein. Letzteres, da dem Beschwerdeführer keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zukomme.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 24. April 2023 sei aufzuheben. Zudem stellt er Zivilforderungen, u.a. Fr. 1'099'665.25 aus einer angeblichen Lohnforderung und Fr. 13'689'220.65 aus einem behaupteten Dividendenanspruch.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 mit Hinweisen).

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb ihm Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger zur Beschwerde in der Sache legitimiert sein soll. Ferner fehlt eine Begründung, weshalb der Entscheid der Vorinstanz für ihn einer Rechtsverweigerung gleichkomme und er deshalb angeblich verletzte Parteirechte rügen können soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legt dar, weshalb der Beschwerdeführer als Vertreter der B.________ AG, die wiederum Aktionärin der D.________ AG war, nicht direkt geschädigt war. Der entsprechenden Erwägungen stellt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen, womit er auch damit der Begründungsaufforderungen nicht nachkäme. Gleiches gilt sinngemäss mit Blick auf die angeblich verletzten Ausstandsgründe. Im Wesentlichen trägt der Beschwerdeführer diesbezüglich erneut dieselben Argumente vor, die er schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Clément