Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_345/2025 KI-generiert

Recusal Dispute in Cantonal Appeal Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_345/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist ein Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2025 hängig. A.A.________ und B.A.________ stellten am 11. Februar 2025 sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Jürg Bähler. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2025 beantragte Jürg Bähler die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Beschluss vom 18. März 2025 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsgesuch ab.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Recusal Dispute in Cantonal Appeal Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation: Januar 2025 hängig. A.A.________ und B.A.________ stellten am 11. Februar 2025 sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Jürg Bähler. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2025 beantragte Jürg Bähler die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Beschluss vom 18. März 2025 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsgesuch ab.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstandsbegehren Strafverfolgung Leitverfahren Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (No entry) in the simplified procedure due to a clear defect in the statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the legal claims were hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Court took into account the financial situation of the appellants when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_345/2025

Urteil vom 13. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführende,

*gegen*

Jürg Bähler,

c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 18. März 2025

(SK 25 94).

Erwägungen:

1. Bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist ein Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2025 hängig. A.A.________ und B.A.________ stellten am 11. Februar 2025 sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Jürg Bähler. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2025 beantragte Jürg Bähler die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Beschluss vom 18. März 2025 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsgesuch ab.

Mit Eingabe vom 17. April 2025 führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Beschlusses vom 18. März 2025.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführenden beantragen vorab eine Wiederherstellung der Frist, da der Beschluss vom 18. März 2025 ihnen erst am 21. März 2025 zugestellt worden sei. Die am 17. April 2025 erhobene Beschwerde in Strafsachen erweist sich indes als rechtzeitig (vgl. Art. 44 f. BGG), weshalb sich der Antrag um Wiederherstellung der Frist erübrigt.

4. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie das Ausstandsgesuch abgewiesen hat, Bundesrecht verletzt. Daran ändern ihre Ausführungen, wonach der Richter hinsichtlich ihres Antrags auf Erlass der Prozesskosten unbegründete und unmögliche Forderungen gestellt habe und zudem in einem anderen Fall das Gesuch schon einmal abgewiesen habe, nichts. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier