Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_332/2025 KI-generiert

Federal Court Dismisses Detention Release Appeal Due to Late Filing

Geschäftsnummer 7B_332/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 23. März 2023, dass A.________ die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung schuldlos begangen hatte und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Dezember 2024 ab. Gleichentags wies das Appellationsgericht auch das von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch ab.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Court Dismisses Detention Release Appeal Due to Late Filing: März 2023, dass A.________ die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung schuldlos begangen hatte und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Dezember 2024 ab. Gleichentags wies das Appellationsgericht auch das von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch ab.

Schlagwörter

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Haftentlassungesuch Nichteintreten Haftentlassung verspätete Eingabe gesetzliche Frist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed via a decision issued in simplified procedure based on this article due to its tardiness.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article because the appeal was not promising.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when setting the reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_332/2025

Urteil vom 16. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Haftentlassungesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,

vom 4. Dezember 2024 (SB.2023.57).

Erwägungen:

1. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 23. März 2023, dass A.________ die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung schuldlos begangen hatte und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Dezember 2024 ab. Gleichentags wies das Appellationsgericht auch das von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch ab.

2. Mit persönlicher Eingabe vom 10. April 2025, ergänzt am 11. April 2025, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

3.

3.1.

Nach

Art. 100 Abs. 1 BGG

ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (

Art. 47 Abs. 1 BGG

).

3.2.

Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 direkt ausgehändigt. Da der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (

Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG

) bei Haftbeschwerden nicht gilt (

Art. 46 Abs. 2 BGG

;

BGE 133 I 270

E. 1.2.2; Urteil 7B_886/2024 vom 21. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen), begann die Frist am 5. Dezember 2024 zu laufen (

Art. 44 Abs. 1 BGG

) und endete am 3. Januar 2025. Die am 10. April 2025 eingereichte Beschwerde betreffend das abgewiesene Haftentlassungsgesuch erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier