Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_330/2023 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Suspension of Proceedings Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 7B_330/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by the Cantonal Court of Schaffhausen of numerous offenses, including commercial fraud, multiple thefts (some attempted), damage to property, disloyal management with intent to enrich, mismanagement, failure to keep accounts, multiple instances of trespassing, forgery, driving without authorization and insurance, and the unlawful appropriation of license plates. The individual was sentenced to seven years in prison. Subsequently, the individual appealed the decision and requested the hearing of 104 witnesses or informants, while the prosecution sought the examination of 15 witnesses and additional documents. The Higher Court of Schaffhausen suspended the appeals process and referred the case back to the prosecution for further evidence gathering. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the suspension and seeking to annul both the Higher Court's order and the initial conviction, alongside requesting free legal aid for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Against Suspension of Proceedings Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The individual was sentenced to seven years in prison. Subsequently, the individual appealed the decision and requested the hearing of 104 witnesses or informants, while the prosecution sought the examination of 15 witnesses and additional documents. The Higher Court of Schaffhausen suspended the appeals process and referred the case back to the prosecution for further evidence gathering. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the suspension and seeking to annul both the Higher Court's order and the initial conviction, alongside requesting free legal aid for the federal proceedings.

Schlagwörter

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Sistierung Strafverfolgung wegen Betrugs nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensrechte Ausstandsverfahren Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless (Art. 64 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because the requirement of a non-reparable disadvantage (Art. 93 Abs. 1 BGG) was not met, as established in the reasoning (E. 1.1, 1.2).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_330/2023

Urteil vom 11. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Hofmann,

Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________ AG,

-.

63. D3.________ AG,

64. E3.________ SA,

65. Stadt F3.________ Bauverwaltung,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Sistierung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juni 2023 (50/2022/27).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 31. August 2022 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ schuldig des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern. Es verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

B. Am 9. September 2022 meldete A.________ gegen das kantonsgerichtliche Urteil die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 21. Dezember 2022 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragte er sodann die Einvernahme von 104 Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen durch die Berufungsinstanz. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 beantragte schliesslich auch die Staatsanwaltschaft die Einvernahme von mindestens 15 Personen als Zeugen sowie die Einholung schriftlicher Berichte und die Edition von Urkunden.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 sistierte das Obergericht das Berufungsverfahren und wies die Sache zwecks Beweisergänzungen an die Staatsanwaltschaft zurück.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2023 sowie das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. August 2022 seien aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese die Akten vervollständigen, neu über den Verfahrensabschluss entscheiden und gegebenenfalls eine neue, korrigierte Anklage an die erste Instanz einreichen könne. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Obergericht ersucht in seiner Vernehmlassung um Abweisung der Beschwerde, die Staatsanwaltschaft um Nichteintreten. Der Beschwerdeführer repliziert. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

1.1. Der angefochtene Entscheid betreffend eine Sistierung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid und macht der Beschwerdeführer keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (formelle Rechtsverweigerung oder Verweigerung eines Entscheids) geltend, sondern die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der Anwendung des Strafverfahrensrechts, so muss die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , d.h. die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, erfüllt sein ( BGE 143 IV 175 E. 2; 134 IV 43 E. 2). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).

1.2. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, womit es ihm obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht er "im Verlust einer Instanz, also in der Verletzung der Rechtsweggarantie"; durch das "Absehen von einer Rückweisung an die erste Instanz" sei "keine umfassende Prüfung der Anklage durch zwei Instanzen mit voller Kognition mehr möglich, wie es Art. 32 Abs. 3 BV garantiert". Mit diesen Vorbringen tut der Beschwerdeführer aber keineswegs einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte: Das vorinstanzliche Vorgehen lässt die Möglichkeit eines Freispruchs vielmehr ohne Weiteres offen, womit auch ein möglicher Verstoss gegen Art. 32 Abs. 3 BV unschädlich bliebe. Abgesehen davon bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, diese Rüge gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsendentscheid noch vorzubringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Eschle