Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_327/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction on Appeals Regarding Moot Delay Complaint and Unpaid Security Deposit for No-Prosecution Decision Appeal

Geschäftsnummer 7B_327/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, referred to as A.________, filed a criminal complaint against another individual, B.________, with the Investigative Office in Uznach on July 18, 2023. Subsequently, A.________ lodged a complaint about judicial delay on January 3 and 7, 2024, to the Indictment Chamber of the Canton of St. Gallen. However, on January 11, 2024, the Uznach Public Prosecutor's Office issued a decision not to proceed with the investigation, leading the procedural leader to inform A.________ that the delay complaint had become moot. Despite this, A.________ requested on January 29, 2024, for the delay complaint to be addressed. The Indictment Chamber declared the matter moot on February 22, 2024, prompting A.________ to appeal at the Federal Court, which was subsequently refused due to insufficient justification and non-payment of a required security deposit for another related non-prosecution appeal. The Federal Tribunal combined the appeals for a collective decision.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction on Appeals Regarding Moot Delay Complaint and Unpaid Security Deposit for No-Prosecution Decision Appeal: Subsequently, A.________ lodged a complaint about judicial delay on January 3 and 7, 2024, to the Indictment Chamber of the Canton of St. Gallen. However, on January 11, 2024, the Uznach Public Prosecutor's Office issued a decision not to proceed with the investigation, leading the procedural leader to inform A.________ that the delay complaint had become moot. Despite this, A.________ requested on January 29, 2024, for the delay complaint to be addressed. The Indictment Chamber declared the matter moot on February 22, 2024, prompting A.________ to appeal at the Federal Court, which was subsequently refused due to insufficient justification and non-payment of a required security deposit for another related non-prosecution appeal. The Federal Tribunal combined the appeals for a collective decision.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung, Sicherheitsleistung, Nichtanhandname ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung unbezahlte Mietkaution Strafanzeige konnexe Verfahren sachliche Unzuständigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation, applied in the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant.

Art. 71 BGG

Used to justify the consolidation of the two proceedings.

Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the consolidation of the two proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_327/2024, 7B_328/2024

Urteil vom 11. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

7B_327/2024

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Beschwerdegegnerin,

und

7B_328/2024

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Beschwerdegegnerin,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung, Sicherheitsleistung, Nichtanhandname; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024

(AK.2024.24-AK, AK.2024.48-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 18. Juli 2023 beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen B.________. Mit Eingabe vom 3. bzw. 7. Januar 2024 erhob sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Am 11. Januar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Uznach eine Nichtanhandnahmeverfügung. Der Verfahrensleiter teilte A.________ am 12. Januar 2024 mit, das Verfahren wegen Rechtsverzögerung dürfte mit der Verfügung vom 11. Januar 2024 gegenstandslos geworden sein. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 29. Januar 2024, die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln. Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 schrieb die Anklagekammer das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 13. März 2024 an die Anklagekammer, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete (Verfahren 7B_327/2024).

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob A.________ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2024; worauf sie zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 3'000.-- aufgefordert wurde. Da die Sicherheit innert Frist nicht bezahlt wurde, trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Beschluss vom 22. Februar 2024 androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 12. März 2024 an die Anklagekammer, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete (Verfahren 7B_328/2024).

2. Die zwei Beschwerden betreffen im Wesentlichen dieselben Parteien und werfen inhaltlich gleichartige Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich die Verfahren 7B_327/2024 und 7B_328/2024 gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273] zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln.

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden die kantonal letztinstanzlichen Entscheide ( Art. 80 Abs. 1 BGG ), d.h. die Beschlüsse vom 22. Februar 2024. Mit diesen hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das von der Beschwerdeführerin wegen angeblicher Rechtsverzögerung eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit einer von ihr beim Untersuchungsamt Uznach erhobenen Strafanzeige zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (7B_327/2024) bzw. ist auf die gegen die Nichtanhandnahme erhobenen Beschwerde mangels bezahlter Sicherheitsleistung nicht eingetreten (7B_328/2024). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingabe zu anderen Fragen äussert und beispielsweise geltend macht, es hätte eine Prüfung der Zuständigkeit erfolgen und die Staatsanwaltschaft Zürich/Winterthur bzw. das Obergericht des Kantons Zürich hätte einen Zuständigkeits- bzw. Beschwerdeentscheid erlassen müssen, kann auf die Beschwerden von vornherein nicht eingetreten werden.

5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer grösstenteils nicht sachbezogenen und schwer verständlichen Beschwerdebegründung keine Ausführungen, weshalb die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit bzw. das Nichteintreten durch die Vorinstanz infolge der nicht bezahlten Sicherheitsleistung rechtswidrig sein soll. Sie setzt sich in ihren Beschwerden mit den angefochtenen Beschlüssen überhaupt nicht auseinander, sondern legt nur ihre Sichtweise dar. Die Beschwerden genügen damit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_327/2024 und 7B_328/2024 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier