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7B_325/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses to Hear Appeal on Pre-Trial Detention Extension Due to Deficient Pleading

Geschäftsnummer 7B_325/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Refuses to Hear Appeal on Pre-Trial Detention Extension Due to Deficient Pleading A person, extradited from Germany in December 2023, was held in pre-trial detention in a criminal case investigated by the Public Prosecutor's Office of Basel-Landschaft for murder, which was repeatedly extended, most recently until April 6, 2025; the Cantonal Court dismissed the person's appeal against the latest extension. The Federal Supreme Court refused to entertain the subsequent appeal because the appellant failed to meet the substantive requirements of legal pleading, particularly by not sufficiently addressing the Cantonal Court's reasoning regarding the extension of pre-trial detention. Instead, the appellant presented rambling arguments, including extensive and irrelevant details about the extradition and repeated appellate pleas on issues such as the statute of limitations and probable cause that had already been addressed by the Federal Supreme Court in previous decisions, meaning the appeal did not demonstrate how the lower court's reasoning was legally or constitutionally flawed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses to Hear Appeal on Pre-Trial Detention Extension Due to Deficient Pleading: The Federal Supreme Court refused to entertain the subsequent appeal because the appellant failed to meet the substantive requirements of legal pleading, particularly by not sufficiently addressing the Cantonal Court's reasoning regarding the extension of pre-trial detention. Instead, the appellant presented rambling arguments, including extensive and irrelevant details about the extradition and repeated appellate pleas on issues such as the statute of limitations and probable cause that had already been addressed by the Federal Supreme Court in previous decisions, meaning the appeal did not demonstrate how the lower court's reasoning was legally or constitutionally flawed.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Nichteintreten Auslieferung Verjährungsfrist öffentliche Verhandlung materielle Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it failed to meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_325/2025

Urteil vom 11. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2025 (470 25 10 dia).

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Mordes. Nachdem A.________ am 8. Dezember 2023 von Deutschland in die Schweiz ausgeliefert worden war, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese mehrfach, zuletzt mit Entscheid vom 3. Januar 2025 für die Dauer von drei Monaten bis zum 6. April 2025. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.

1.2.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2025, ergänzt am 21. März 2025, führt A.________ selbständig Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine sofortige Haftentlassung.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Soweit er umfangreiche Ausführungen zum Rechtshilfeersuchen bzw. zur Auslieferung macht, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen die Vorinstanz nachvollziehbar und ausführlich begründet hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, erneut seitenlange Ausführungen zur angeblichen Verjährung zu machen und die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Verjährung und in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Tatverdachts vom Bundesgericht ausführlich behandelt worden ist (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 sowie 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024, zur Publikation bestimmt), worauf die Vorinstanz verweist (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Entscheids), vermag der Beschwerdeführer mit dieser appellatorischen Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit offensichtlich den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier