Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_324/2024 KI-generiert

Criminal Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_324/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant filed an appeal in criminal matters against a decision by the Cantonal Court of Graubünden dated February 13, 2024. The Swiss Federal Tribunal required the complainant to pay an advance on costs by April 22, 2024. The complainant failed to collect notifications from the post, leading to a re-sending of documents via A-Post. Despite being given a non-extendable final deadline of May 13, 2024, the complainant did not pay the required advance, resulting in the non-admissibility of the appeal due to non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Criminal Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The Swiss Federal Tribunal required the complainant to pay an advance on costs by April 22, 2024. The complainant failed to collect notifications from the post, leading to a re-sending of documents via A-Post. Despite being given a non-extendable final deadline of May 13, 2024, the complainant did not pay the required advance, resulting in the non-admissibility of the appeal due to non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsauftrag gesetzliche Verfahrensfrist Zahlung der Geldbuße Rückzug des Strafantrags nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into proceedings according to this procedural rule.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the non-admission due to the failure to pay the required security deposit.

Art. 62 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the rule obligating the appellant to pay a security deposit.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_324/2024

Urteil vom 21. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,

Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 13. Februar 2024 (SK2 24 5).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 16. März 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Februar 2024.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Beschwerdeführer wurde am 21. März 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 22. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung wurde dem Bundesgericht am 8. April 2024 von der Schweizerischen Post retourniert, da die Sendung nicht abgeholt worden war. Daraufhin wurde die Verfügung vom 21. März 2024 dem Beschwerdeführer per A-Post zugestellt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Sendung wurde ebenfalls nicht bei der Poststelle abgeholt und dem Bundesgericht am 14. Mai 2024 retourniert. Die Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags per A-Post zugestellt. Aufgrund der Beschwerde vom 20. März 2024 befindet sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG ).

4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément