Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. März 2025 (V 2025 23). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. März 2025.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: März 2025 (V 2025 23). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. März 2025.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by way of simplified procedure due to non-payment of costs.
The basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the required cost deposit.
Used to impose court costs on the appellant in the dispositive order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_323/2025
Urteil vom 20. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Vollzugsund Bewährungsdienst des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 10, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantritt im Normalvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. März 2025 (V 2025 23).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. März 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2025 eine Frist bis zum 18. Juni 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. Juli 2025 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler