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7B_323/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_323/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. März 2025 (V 2025 23). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. März 2025.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: März 2025 (V 2025 23). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. März 2025.

Schlagwörter

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Strafantritt im Normalvollzug Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag schwerer Härtefall Verhandlungsverschiebung Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by way of simplified procedure due to non-payment of costs.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant in the dispositive order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_323/2025

Urteil vom 20. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Vollzugsund Bewährungsdienst des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 10, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafantritt im Normalvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. März 2025 (V 2025 23).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. März 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2025 eine Frist bis zum 18. Juni 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. Juli 2025 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler