Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_321/2023 KI-generiert

Defendant's Appeal of Prosecutor Recusal Denied Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 7B_321/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a longstanding dispute between individuals, identified as A.________ and B.________, C.________, and D.________, which has included repeated verbal and physical conflicts. The public prosecutor's office in the Canton of Wallis, Region Oberwallis, has initiated criminal proceedings against B.________, C.________, and D.________ for various offenses occurring on different days. Concurrently, they investigated numerous allegations against A.________, resulting in charges being filed. During an interrogation on October 20, 2022, A.________ requested the recusal of the prosecuting attorney, claiming he was unable to exercise his right to participate in victim interviews. This request was denied by the Wallis Cantonal Court, leading A.________ to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the attorney recused.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 152 Abs. 3 StPO, Art. 30 StPO; Defendant's Appeal of Prosecutor Recusal Denied Due to Procedural Defects: The public prosecutor's office in the Canton of Wallis, Region Oberwallis, has initiated criminal proceedings against B.________, C.________, and D.________ for various offenses occurring on different days. Concurrently, they investigated numerous allegations against A.________, resulting in charges being filed. During an interrogation on October 20, 2022, A.________ requested the recusal of the prosecuting attorney, claiming he was unable to exercise his right to participate in victim interviews. This request was denied by the Wallis Cantonal Court, leading A.________ to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the attorney recused.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstandsbegehren Ausstand des Staatsanwalts Verletzung von Verfahrensrechten Anschein der Befangenheit tatsächliche Begründung Befragung durch Staatsanwaltschaft verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 BGG

Cited in the final order regarding the allocation of party compensation (none granted).

Art. 92 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to establish that the appeal against the interlocutory decision on the challenge for bias was admissible in principle.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_321/2023

Urteil vom 21. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Katja Jentsch,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,

Überlandstrasse 42, 3900 Brig,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Kantonsgerichts des Kantons Wallis,

Strafkammer, vom 15. November 2022 (P3 22 283).

Sachverhalt:

A. Zwischen A.________ einerseits und B.________, C.________ und D.________ andererseits besteht eine langjährige Streitigkeit mit wiederholten verbalen und handgreiflichen Konflikten. In diesem Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, einerseits ein Strafverfahren gegen B.________, C.________ und D.________ wegen diverser Delikte, begangen an verschiedenen Tagen (Verfahrensnummer SAO 18 2169). Andererseits untersuchte sie die im Rahmen mehrerer Strafklagen gegen A.________ erhobenen zahlreichen Tatvorwürfe und erhob gegen letzteren Anklage (Verfahrensnummer SAO 18 1179).

B. Anlässlich einer Einvernahme vom 20. Oktober 2022 beantragte A.________ mündlich den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin mit der Begründung, er könne sein persönliches Teilnahmerecht anlässlich der Einvernahmen der Opfer nicht ausüben. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wies das Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, das Ausstandsgesuch ab.

C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und Staatsanwältin Katja Jentsch in den Ausstand zu versetzen.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 10. Januar 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. Februar 2023.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG offensteht. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde gegen die Abweisung des von ihm gestellten Ausstandsgesuchs berechtigt (siehe Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Hierbei hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.2. Der Beschwerdeführer geht nicht auf den angefochtenen Entscheid ein, der sich mit dem im Ausstandsgesuch geäusserten Vorwurf der ungerechtfertigten Verweigerung der Teilnahme und der daraus abgeleiteten angeblichen Befangenheit im Einzelnen auseinandersetzt. Stattdessen hält er fest, die Vorinstanz verkenne "den Kern der Problematik", der nicht "in der vermeintlich richtigen Anwendung von Art. 152 Abs. 3 StPO ", sondern vielmehr in "der wiederholten Missachtung von Art. 30 StPO " sowie weiterer Verfahrensfehler, insbesonderer eine willkürlichen Ablehnung von Zeugen, liege.

2.3. Diese vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten (weiteren) angeblichen Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin finden im von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ). Da der Beschwerdeführer weder substanziiert vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) noch, es handle sich um zulässige neue Vorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ), ist auf diese neuen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht einzugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ausstandsgesuch durch einen juristischen Laien gestellt worden ist. Weder verpflichtete dies die Vorinstanz dazu, von Amtes wegen sämtliche Verfahrenshandlungen der Beschwerdegegnerin auf allfällige Verfahrensfehler zu überprüfen (siehe dazu E. 2.4 hiernach), noch erlaubt es dem Beschwerdeführer, vor Bundesgericht frei den Sachverhalt zu ergänzen und erstmals neue Ausstandsgründe vorzubringen (vgl. Urteil 1B_128/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2).

2.4. Der Beschwerdeführer ist weiter darauf hinzuweisen, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts für sich grundsätzlich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen ( BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Insoweit erscheinen die Vorwürfe des Beschwerdeführers ohnehin ungeeignet, die angebliche Befangenheit der Beschwerdegegnerin zu belegen.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 66 und 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger