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7B_318/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Justification and Legitimation Against Refusal to Review Prosecutor's Decision Not to Indict for Forgery

Geschäftsnummer 7B_318/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Justification and Legitimation Against Refusal to Review Prosecutor's Decision Not to Indict for Forgery The Swiss Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court's refusal to consider a complaint regarding a prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings for forgery, concluding that the appeal lacked sufficient justification and the appellant failed to meet legitimation requirements for a criminal appeal. The reasoning established that the appellant provided no specific legal arguments challenging the preceding court's decision, failing the required **Art. 42(2) BGG** standard, and crucially, did not demonstrate **Art. 81(1)(b) Ziff. 5 BGG** standing, as the alleged claims were not shown to be civil claims that could be pursued in criminal proceedings, especially since claims against certain accused (cantonal employees) were barred by public liability law. Consequently, the Court found the appeal to be manifestly unfounded and dismissed the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Justification and Legitimation Against Refusal to Review Prosecutor's Decision Not to Indict for Forgery: The reasoning established that the appellant provided no specific legal arguments challenging the preceding court's decision, failing the required **Art. 42(2) BGG** standard, and crucially, did not demonstrate **Art. 81(1)(b) Ziff. 5 BGG** standing, as the alleged claims were not shown to be civil claims that could be pursued in criminal proceedings, especially since claims against certain accused (cantonal employees) were barred by public liability law. Consequently, the Court found the appeal to be manifestly unfounded and dismissed the request for legal aid.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Urkundenfälschungsverfahren Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the procedural basis for the Tribunal's decision not to entertain the appeal (Nichteintreten).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid due to the evident lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited for taking the appellant's financial situation into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_318/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. März 2025 (51/2025/7).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verfügte am 23. Januar 2025 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung. Auf die vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, wurde mit Verfügung vom 11. März 2025 nicht eingetreten. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. April 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt "eine angemessene Entschädigung für das [...] widerfahrene Leid" bzw. die "Beschwerde anzunehmen und ein faires Urteil zu fällen, das [...] im Bedarfsfall eine Weiterverfolgung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermöglicht - auf rein humanitärer Grundlage und zur Wiedergutmachung der [...] über fast drei Jahrzehnte zugefügten Härten". Die Beschwerde wurde nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugestellt mit dem Hinweis: "Die vollständigen Unterlagen werden nach dem Entscheid des Bundesgerichts weitergeleitet."

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach

Art. 41 ff. OR

(

BGE 146 IV 76

E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (

BGE 146 IV 76

E. 3.1

;

131 I 455

E. 1.2.4;

128 IV 188

E. 2.2 f.).

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Legitimation oder zu einem allfälligen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG des Beschwerdeführers. Bei den Personen, die vom Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens beschuldigt werden, handelt es sich teilweise um Angestellte des Kantons Schaffhausen. Gegen diese sind Zivilansprüche von vornherein ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 1 Haftungsgesetz des Kantons Schaffhausen; SHR 170.300). Bei den übrigen angezeigten Personen - Angestellte der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers - bleibt offen, weshalb gegen diese ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bestehen sollte. Die Beschwerde vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Verfügung sachlich oder rechtlich als unzutreffend zu qualifizieren wäre. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.

BGE 141 IV 1

E. 1.1;

141 IV 1

E. 1.1), erhebt er nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément