Appeal Regarding Refusal to Change Mandatory Legal Counsel Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Regarding Refusal to Change Mandatory Legal Counsel Inadmissible The appellant challenged the rejection of their request to change their mandatory legal counsel, claiming a significantly strained relationship, alleged "application errors," and counsel's unwillingness to cooperate, implying inadequate representation. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, as the refusal to change counsel is an interlocutory decision that does not typically cause irreparable harm of a legal nature, provided that effective defense remains guaranteed. The Court found the appellant's assertions about counsel's performance—vague claims of errors and lack of cooperation—insufficient to demonstrate flagrant neglect of duty or an actual threat of irreparable harm, thus failing to meet the strict admissibility criteria for appeals against interlocutory decisions under Article 93 para. 1 lit. a SCC.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal to Change Mandatory Legal Counsel Inadmissible: The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, as the refusal to change counsel is an interlocutory decision that does not typically cause irreparable harm of a legal nature, provided that effective defense remains guaranteed. The Court found the appellant's assertions about counsel's performance—vague claims of errors and lack of cooperation—insufficient to demonstrate flagrant neglect of duty or an actual threat of irreparable harm, thus failing to meet the strict admissibility criteria for appeals against interlocutory decisions under Article 93 para. 1 lit. a SCC.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.
The request for legal aid was rejected based on this article.
The appellant was ordered to pay court costs based on this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_318/2024
Urteil vom 3. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. März 2024 (SBK.2024.19).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein von A.________ am 18. Dezember 2023 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Die dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde, wies dieses mit Entscheid vom 14. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersucht um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seiner amtlichen Verteidigerin schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (
Art. 78 Abs. 1,
Art. 80 BGG
). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (
BGE 133 IV 139
E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte (
BGE 135 I 261
E. 1.2 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG
nicht auseinander, wirft aber der amtlichen Verteidigerin sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verhältnis zur amtlichen Verteidigerin sei seit geraumer Zeit erheblich gestört. Sie verteidige "gefühlt jeden Fünften" in den Bezirksgefängnissen Kulm und Zofingen, als habe sie eine Geschäftsbeziehung mit der Staatsanwaltschaft Zofingen. Aber Unterstellungen wolle er nicht wagen. Der Grund warum er sich beschwere, sei, dass seine amtliche Verteidigerin ständig "Antragsfehler" mache und nicht "absprachefähig" sei.
Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass die amtliche Verteidigerin den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Einzig aufgrund der Behauptung, dass die amtliche Verteidigerin angeblich Antragsfehler mache und nicht absprachefähig sei, lässt sich nicht ableiten, er werde nicht fachgerecht vertreten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, worin denn die angeblichen "Antragsfehler" liegen sollen und weshalb die amtliche Verteidigerin nicht zur Absprache fähig sein soll. Damit genügt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde, auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt, nicht (vgl.
Art. 42 BGG
). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass seine amtliche Verteidigerin ihr Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier