Complainant v. Zurich Cantonal High Court (Standing to Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Zurich Cantonal High Court (Standing to Appeal) The complainant challenged the Zurich Cantonal High Court's decision not to entertain a previous complaint, which the High Court rejected because the complainant failed to clarify the precise decision being challenged, despite being given the opportunity. The Federal Tribunal dismissed the subsequent appeal in criminal matters, noting the complete lack of substantiation regarding the complainant's standing to appeal (locus standi), particularly the failure to assert and explain any potential civil claims as required for criminal proceedings concerning a decision not to prosecute or close a case, and the appeal also failed to address or rebut the High Court's reasoning for declining to hear the initial complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Zurich Cantonal High Court (Standing to Appeal): Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure applicable under this article.
The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_314/2025
Urteil vom 22. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2025 (UE250029-O/U/GRO).
Erwägungen:
1. Am 27. Januar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Eingabe mit dem Betreff "Beschwerde wegen Verstösse der Staatsanwaltschaft und Nichtanhandnahmeverfügung" an das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Dieses leitete die Eingabe samt Beilagen an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Mit Verfügung vom 6. März 2025 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. April 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt "Überprüfung der KESB-Entscheidungen", "Einhaltung der Kinderrechtskonvention" und "Schutzmassnahmen für die Kinder".
2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (
BGE 143 II 283
E. 1.2.2;
140 III 86
E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 148 IV 356
E. 2.1, 39 E. 2.3.5;
147 IV 73
E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur eigenen Legitimation oder zu einem allfälligen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Auch bleibt offen, weshalb die angefochtene Verfügung - die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten namentlich damit, dass der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Möglichkeit nicht aufzuzeigen vermöge, wogegen sich seine Beschwerde überhaupt richte - als sachlich oder rechtlich unzutreffend zu qualifizieren wäre. In der Eingabe ans Bundesgericht bleibt namentlich weiterhin offen, gegen welche staatsanwaltschaftliche Verfügung sich das vom Beschwerdeführer angestrengte vorinstanzliche Verfahren überhaupt richtet. Die Eingabe bleibt damit offensichtlich unter dem erforderlichen Begründungsniveau.
4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.
BGE 141 IV 1
E. 1.1), erhebt er nicht.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément