Inadmissibility of Appeal Due to Late Filing and Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInadmissibility of Appeal Due to Late Filing and Insufficient Justification The case concerns an appeal against a cantonal court decision not to entertain a complainant's appeal against a public prosecutor's decision to drop a criminal investigation initiated by the complainant. The federal court found the appeal to be inadmissible because it was filed after the statutory deadline: the cantonal court decision was delivered on February 6, 2025, and the deadline for appeal was March 10, 2025, but the appeal was delivered on April 8, 2025, and provided to Polish Post on April 1, 2025, making it late regardless of delivery location. Furthermore, the court maintained that the appeal did not meet the mandatory justification requirements under Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as it failed to specifically challenge the cantonal court's reasoning and merely offered general, unspecific criticism.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 95 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Late Filing and Insufficient Justification: The federal court found the appeal to be inadmissible because it was filed after the statutory deadline: the cantonal court decision was delivered on February 6, 2025, and the deadline for appeal was March 10, 2025, but the appeal was delivered on April 8, 2025, and provided to Polish Post on April 1, 2025, making it late regardless of delivery location. Furthermore, the court maintained that the appeal did not meet the mandatory justification requirements under Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as it failed to specifically challenge the cantonal court's reasoning and merely offered general, unspecific criticism.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal following the simplified procedure prescribed by this article.
The Tribunal ordered the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_312/2025
Urteil vom 22. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2025 (SW.2025.2).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verfügte am 6. Dezember 2024 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, das der Beschwerdeführer durch Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft anstrengen wollte. Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Dieses trat mit Entscheid vom 27. Januar 2025 nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. April 2025 (eingegangen am 8. April 2025) ans Bundesgericht.
2. Der als Gerichtsurkunde versandte Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. Februar 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss
Art. 100 Abs. 1 BGG
begann folglich am 7. Februar 2025 zu laufen und endete am 10. März 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl.
Art. 48 Abs. 1 BGG
). Die Beschwerde traf jedoch erst am 8. April 2025 und damit verspätet am Bundesgericht ein. Sie wurde gemäss dem uns zugestellten Couvert am 1. April 2025 der polnischen Post übergeben (Sendung RR xxx U.________). Selbst wenn die Beschwerde an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben worden wäre, wäre sie verspätet.
Mit Schreiben vom 10. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehört gewährt. Innert angesetzter Frist erklärte dieser im Wesentlichen, es sei unmöglich, die Beschwerdefrist einzuhalten. Den Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 2025 habe er erst am 27. März 2025 zugestellt erhalten, bis dahin hätten "die polnische Staatsanwaltschaft und das polnisches Gericht das Schreiben absichtlich und böswillig auf[gehalten], um die Frist zu versäumen." Dieses behauptete Zustelldatum versuchte der Beschwerdeführer lediglich durch Ausschnitte aus verschiedenen Schreiben, welche in die Beschwerdeschrift ausschnittweise einkopiert wurden, "nachzuweisen". Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da aus anderen Gründen nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (
BGE 143 II 283
E. 1.2.2;
140 III 86
E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 148 IV 356
E. 2.1, 39 E. 2.3.5;
147 IV 73
E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2.
Die Beschwerde kommt diesen Anforderungen nicht nach. Es lässt sich ihr nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2025 - welcher ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl.
Art. 80 Abs. 1,
Art. 90 BGG
) - gegen das geltende Recht im Sinne von
Art. 95 BGG
verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.
BGE 146 IV 76
E. 2;
141 IV 1
E. 1.1), erhebt er nicht.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément