Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_312/2024 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Refusal to Investigate in Fraud Case

Geschäftsnummer 7B_312/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a criminal complaint on July 9, 2023, against the management of their rented apartment and one of its employees, alleging fraud and other offenses. The Public Prosecutor's Office of Winterthur/Unterland decided not to pursue the investigation on July 20, 2023. The individual appealed this decision, but the Zurich Cantonal High Court's III Criminal Chamber dismissed the appeal on February 16, 2024. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-investigation order and the lack of provided legal representation, claiming their inability to effectively defend themselves. However, the Tribunal required the appellant to substantively address how the non-investigation could influence their civil claims, stressing that such complaints must meet strict admissibility criteria related to civil claims affected by the decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Complainant's Standing to Appeal Refusal to Investigate in Fraud Case: The Public Prosecutor's Office of Winterthur/Unterland decided not to pursue the investigation on July 20, 2023. The individual appealed this decision, but the Zurich Cantonal High Court's III Criminal Chamber dismissed the appeal on February 16, 2024. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-investigation order and the lack of provided legal representation, claiming their inability to effectively defend themselves. However, the Tribunal required the appellant to substantively address how the non-investigation could influence their civil claims, stressing that such complaints must meet strict admissibility criteria related to civil claims affected by the decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Betrugsermittlung Beschwerdelegitimation neues rechtliches Vorbringen gesetzliche Vertretung Parteistellung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was dismissed because the appeal was obviously devoid of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_312/2024

Urteil vom 17. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2024 (UE230283-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 9. Juli 2023 Strafanzeige gegen die Verwaltung der von ihr gemieteten Wohnung sowie gegen einen von deren Mitarbeitern wegen Betrugs und weiterer angeblicher Delikte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 20. Juli 2023 eine Untersuchung nicht anhand. Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Februar 2024 ab. Bezugnehmend auf diesen Beschluss wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdebegründung hat sich nicht nur mit der Sache selbst, sondern auch mit der Beschwerdeberechtigung zu befassen.

Erhebt, wie vorliegend, die Privatklägerin Beschwerde in Strafsachen, ist sie hierzu von Gesetzes wegen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Gemeint sind in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).

Das Bundesgericht betont regelmässig, dass die Privatklägerin, die sich gegen eine Nichtanhandnahme zur Wehr setzt, im bundesgerichtlichen Verfahren darlegen muss, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Es stellt an die Begründung der Beschwerdeberechtigung strenge Anforderungen. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_48/2022 vom 2. April 2024 E. 1.2).

3. Diese Vorgaben erfüllt die Beschwerdeführerin klarerweise nicht. Sie äussert sich in ihrer Eingabe mit keinem Wort dazu, welche Zivilforderungen sie aus den behaupteten Verfehlungen der Hausverwaltung ableiten will und inwiefern der angefochtene Beschluss sich darauf auswirken kann. Es liegt auch keine Konstellation vor, in der dies aufgrund der Natur der in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe sofort ersichtlich wäre.

4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei kein Rechtsvertreter zur Verfügung gestellt worden, damit sie sich nicht richtig wehren könne. Darin könnte allenfalls eine formelle Rüge erblickt werden, die nach der sog. "Star-Praxis" unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst - einzig aufgrund der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen - zur Beschwerde berechtigen würde ( BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend und es geht auch aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, dass sie vor der Vorinstanz einen Antrag hinsichtlich anwaltlicher Vertretung gestellt hätte. Die entsprechenden Ausführungen vor Bundesgericht sind somit neu und damit unzulässig ( Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG ). Ausserdem begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge nicht weiter, womit auch in dieser Hinsicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Sie erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kölz

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger