Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_306/2023 KI-generiert

Appeal Against Seizure and Utilization of Delivery Van Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 7B_306/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man is under criminal investigation by the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland for driving without authorization, in violation of the Road Traffic Act. The authorities seized his Mercedes Benz van on January 31, 2023, and ordered its early liquidation on February 6, 2023. The man filed a complaint with the High Court of the Canton of Bern against these decisions on February 14, 2023, but his appeal was dismissed on May 30, 2023. He later appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 5, 2023, requesting the annulment of the High Court's decisions and the return of his van, or compensation for the damages incurred. The appeal also questioned the legitimacy of a previous driver's license suspension from October 14, 2016.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Seizure and Utilization of Delivery Van Dismissed for Procedural Defects: The authorities seized his Mercedes Benz van on January 31, 2023, and ordered its early liquidation on February 6, 2023. The man filed a complaint with the High Court of the Canton of Bern against these decisions on February 14, 2023, but his appeal was dismissed on May 30, 2023. He later appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 5, 2023, requesting the annulment of the High Court's decisions and the return of his van, or compensation for the damages incurred. The appeal also questioned the legitimacy of a previous driver's license suspension from October 14, 2016.

Schlagwörter

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7B_306/2023 Beschlagnahme, 7B_307/2023 vorzeitige Verwertung Beschlagnahme des Fahrzeugs Normenkontrolle Fahren ohne Berechtigung Strassenverkehrsrecht materielle Mängel prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure of this article.

Art. 64 BGG

Used to reject the appellant's implicit request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine that the court costs should be assessed taking into account the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP to order the joinder of the two proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_306/2023, 7B_307/2023

Urteil vom 29. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

7B_306/2023

Beschlagnahme,

7B_307/2023

vorzeitige Verwertung,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Mai 2023 (BK 23 61; BK 23 63).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Lieferwagen Mercedes Benz und ordnete mit Verfügung vom 6. Februar 2023 dessen vorzeitige Verwertung an. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 2023 sowie gegen die Verfügung betreffend die vorzeitige Verwertung vom 6. Februar 2023 erhob A.________ am 14. Februar 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 30. Mai 2023 in zwei separaten Entscheiden ab, soweit es darauf eintrat (BK 23 61; BK 23 63).

Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 führt A.________ eine Beschwerde gegen die zwei Entscheide des Obergerichts vom 30. Mai 2023. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Rückgabe des beschlagnahmten Lieferwagens bzw. die Ausrichtung einer Entschädigung für den entstandenen Schaden. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Die in der Folge eröffneten Verfahren 7B_306/2023 und 7B_307/2023 sind zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Entscheid zu behandeln ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offenkundig nicht. Er setzt sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, welche die Voraussetzungen für die Beschlagnahme (BK 23 61) bzw. die vorzeitige Verwertung (BK 23 63) bejahte. Stattdessen äussert er sich einzig zum angeblich widerrechtlichen Führerausweisentzug vom 14. Oktober 2016, da die "ominöse, gesetzlich geforderte Bestätigungs-EEG-Messung" fehle, welche "Dreh und Angelpunkt dieser traurigen und bedenklichen Geschichte der vergangenen sieben Jahre" sei. Damit legt er indessen nur seine Sichtweise dar, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die angefochtenen Entscheide Recht verletzen, dies ist denn auch nicht ersichtlich. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer überdies fordert, das Bundesgericht habe die einfache Abklärung vorzunehmen und im Entscheid klarzustellen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Zweit-EEG-Messung für den Führerausweisentzug vorliege, und er sei zudem als Angeschuldigter freizusprechen, gehen seine Anträge an der Sache vorbei bzw. über den Streitgegenstand hinaus. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_306/2023 und 7B_307/2023 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier