Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_304/2026 KI-generiert

Mootness of federal complaint for unlawful delay in criminal pre-trial detention proceedings and assessment of costs

Geschäftsnummer 7B_304/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declared a federal complaint for unlawful delay of proceedings (rechtsverzögerung) moot after the lower cantonal court rendered the challenged decision while the federal proceedings were pending, and ordered the canton to pay legal costs and compensation to the appellant pursuant to Articles 71 and 100 paragraph 7 of the Federal Supreme Court Act (BGG) in conjunction with Article 72 of the Federal Civil Procedure Ordinance (BZP). The underlying dispute involved a pre-trial detainee who challenged the denial of telephone communication rights with his partner before the cantonal appellate authority and subsequently filed a federal law delay complaint when no prompt decision was issued. Because the lower court finally ruled on the matter, the federal claim became devoid of purpose, prompting a summary assessment of the hypothetical outcome and procedural costs based on the prior record.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 7 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Mootness of federal complaint for unlawful delay in criminal pre-trial detention proceedings and assessment of costs: Das Bundesgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Strafsachen (Art. 78 f. BGG) zuständig. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 100 Abs. 7 BGG). Sobald jedoch der als verzögert monierte Entscheid ergangen ist, wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. Nachdem das Obergericht vorliegend am 13. März 2026 entschieden hat, ist das Beschwerdeverfahren 7B_304/2026 durch das präsidierende Mitglied als Einzelrichterin als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]).

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Gegenstandslosigkeit widerrechtliche Untersuchungshaft Verfahrensverzögerungen Strafanzeige Streitgegenstand ZPO-Bestimmung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_304/2026

Urteil vom 27. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Burger,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Gegenstandslosigkeit,

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Hehlerei. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2025 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Am 27. November 2025 wies die Staatsanwaltschaft sein Gesuch ab, ihm während der Haft Telefongespräche mit seiner Lebenspartnerin zu bewilligen. Dagegen erhob A.________ am 4. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

1.2. Mit Eingabe vom 10. März 2026 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und machte eine Rechtsverzögerung durch das Obergericht geltend. Am 18. März 2026 teilte er mit, das Obergericht habe am 13. März 2026 in der Sache entschieden, womit das Verfahren gegenstandslos geworden sei.

2. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Strafsachen (Art. 78 f. BGG) zuständig. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 100 Abs. 7 BGG). Sobald jedoch der als verzögert monierte Entscheid ergangen ist, wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. Nachdem das Obergericht vorliegend am 13. März 2026 entschieden hat, ist das Beschwerdeverfahren 7B_304/2026 durch das präsidierende Mitglied als Einzelrichterin als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]).

3.

3.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 7B_1/2026 vom 29. Januar 2026 E. 2.1 mit Hinweis).

3.2. Gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht eindeutig bestimmen. Der Beschwerdeführer erhob am 4. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau. In der Folge wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2025, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 sowie weitere Eingaben der Parteien im Februar 2026). Der Entscheid erging am 13. März 2026. Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensablaufs kann nicht von einer längeren Phase vollständiger Untätigkeit der Vorinstanz gesprochen werden. Indessen betrifft die Streitsache die Haftbedingungen und damit verbundene persönliche Interessen des Beschwerdeführers, weshalb eine beförderliche Behandlung angezeigt gewesen wäre (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 StPO). Ob die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens unter diesen Umständen bereits als verfassungswidrige Rechtsverzögerung zu qualifizieren gewesen wäre, erscheint offen und bedarf keiner abschliessenden Beurteilung. Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens lässt sich somit nicht ohne Weiteres bestimmen. Gleiches gilt hinsichtlich der materiellen Anträge, deren Beurteilung eine vertiefte Prüfung voraussetzen würde und im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht zu bleiben hat.

3.3. Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist jedoch eine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint und die Gegenstandslosigkeit nicht von ihm zu vertreten ist. Der Kanton Aargau hat ihm hierfür eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Für die Höhe der Parteikosten kann auf die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 17. März 2026 abgestellt werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand von Fr. 911.93 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erweist sich als angemessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 911.93 zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Staatsanwaltschaft Baden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin: