Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_302/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Security Deposit Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 7B_302/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Obergericht des Kantons Solothurn, which denied their request for legal aid and required them to post a security deposit of 800 francs for a suspended criminal proceeding. The complainant sought to overturn the decision and requested legal aid for proceedings at the federal level as well. However, the complaint did not adequately address why the original decision constituted a legal error, focusing instead on unrelated financial and procedural issues. Additionally, a supplementary submission was made after the deadline, rendering it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Security Deposit Dismissed for Procedural Deficiency: The complainant sought to overturn the decision and requested legal aid for proceedings at the federal level as well. However, the complaint did not adequately address why the original decision constituted a legal error, focusing instead on unrelated financial and procedural issues. Additionally, a supplementary submission was made after the deadline, rendering it inadmissible.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege Nichteintreten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung unbezahlte Mietkaution Nichtanhandnahmeverfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently substantiated or inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The petitioner's request for legal aid for the federal court proceedings was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the petitioner.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The petitioner was ordered to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_302/2024

Urteil vom 8. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Vorinstanz

Postfach 157, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 1. Februar 2024 (BKBES.2024.11).

Erwägungen:

1. A.________ reichte gegen die Sistierung eines von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn geführten Strafverfahrens Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons Solothurn sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 1. Februar 2024 ab und setzte ihm Frist bis am 22. Februar 2024, um eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten.

2. Mit einem als "Rekurs" betitelten Schreiben wendet sich A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2024 und verlangt, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Wie dem Beschwerdeführer schon in anderem Zusammenhang erläutert wurde (vgl. etwa Urteil 7B_972/2023 vom 5. Februar 2024 E. 3), setzt dieses Erfordernis voraus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzt ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen. Vielmehr hat sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).

4. Dieser Obliegenheit kommt der Beschwerdeführer nicht nach: Die Vorinstanz weist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich vor Bundesgericht mit den Voraussetzungen dieser Bestimmung und der vorinstanzlichen Begründung überhaupt zu befassen. Stattdessen plädiert er frei zu seinen finanziellen Verhältnissen, dem von ihm angestrebten Strafverfahren sowie zur Sistierung. Damit zielen seine Ausführungen indes allesamt an der eigentlichen Sache - den Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege - vorbei. Mit derartigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht zu hören.

5. Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 erging nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und bleibt deshalb von Vornherein unbeachtlich.

6. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ), weshalb darauf nicht eingetreten wird.

Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird demnach kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei ihm reduzierte Kosten auferlegt werden ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger