Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_301/2023 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Unsealing of Seized Mobile Phone Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 7B_301/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the public prosecutor's office of the Canton of Solothurn is conducting a criminal investigation against an individual for violations of narcotics laws. As part of this investigation, the individual's mobile phone was seized, and the individual requested the sealing of the device. On May 2, 2023, the prosecutor requested that the compulsory measures court of the Canton of Solothurn unseal the mobile phone. The court approved this request on May 26, 2023, allowing the phone and SIM card to be examined. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on June 27, 2023, seeking to overturn the decision and requesting legal aid for the proceedings, arguing that the sealing was improperly conducted and that the unsealing lacked a legal basis. No responses to the appeal were solicited.

Legislator-Regeste

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Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Unsealing of Seized Mobile Phone Due to Lack of Irreparable Harm: As part of this investigation, the individual's mobile phone was seized, and the individual requested the sealing of the device. On May 2, 2023, the prosecutor requested that the compulsory measures court of the Canton of Solothurn unseal the mobile phone. The court approved this request on May 26, 2023, allowing the phone and SIM card to be examined. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on June 27, 2023, seeking to overturn the decision and requesting legal aid for the proceedings, arguing that the sealing was improperly conducted and that the unsealing lacked a legal basis. No responses to the appeal were solicited.

Schlagwörter

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Strafverfahren, Entsiegelung nicht wiedergutzumachender Nachteil Beschlagnahme von Beweismitteln Privatbereich Einrede des Nichtgebrauchs Berufsgeheimnis Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was manifestly futile from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained because the requirements for an immediate appeal concerning a non-irreparable disadvantage were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

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«…end substanziiert anruft (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2). 1.3. 1.3.1.…»
7B_711/2024 (2024-11-20)
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«…gutzumachenden Nachteil (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit…»
7B_732/2024 (2024-09-25)
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«…geren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit…»
7B_862/2024 (2024-09-25)
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«…geren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit…»
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«…cht wieder gutzumachender Nachteil (siehe etwa BGE 143 IV 462 E. 1; Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und…»
7B_108/2022 (2023-12-27)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Unsealing of Documents Due to Lack of Substantiated Irreparable Harm
«…gutzumachenden Nachteil (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit…»
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«…emacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom…»
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«…it. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann ( BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies vorliegend jedoch gerade nicht d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_301/2023

Urteil vom 11. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren, Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts

des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2023 (ZMAL.2023.16-HGRSCR).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde unter anderem sein Mobiltelefon sichergestellt, dessen Siegelung er verlangte.

B. Am 2. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Haftgericht des Kantons Solothurn als Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung des Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und gab das Mobiltelefon (inkl. SIM-Karte) zur Auswertung frei.

C. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 27. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).

2.

2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).

Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, vermag jedoch nicht darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wären:

Die Vorinstanz stellte fest, offenkundig zu schützende Geheimnisse seien weder erkennbar, noch habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Geheimnisinteressen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede und ruft auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keine geschützten Geheimhaltungsinteressen an. Stattdessen bringt er im Wesentlichen vor, die Siegelung sei nicht rechtskonform durchgeführt worden und es hätte daher gar nicht auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten werden dürfen.

2.3. Dass es sich bei der angeordneten Entsiegelung - in den Worten des Beschwerdeführers - "um einen Eingriff in die Privatsphäre ohne gesetzliche Grundlage" handelt, "welcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann", belegt nach der dargelegten Praxis für sich allein keinen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Folglich fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem B eschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger