Appellant's Challenge to Denial of Court Cost Remission Rejected for Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppellant's Challenge to Denial of Court Cost Remission Rejected for Insufficient Grounds The appellant challenged a cantonal court's refusal to annul a decision that denied his request for the remission of court costs, which were imposed following his conviction for negligently causing a conflagration. The Federal Court declined to hear the appeal, finding that the appellant failed to meet the required grounds for appeal under Art. 42(2) and Art. 106(2) SCC, as he did not substantively address the lower court's reasoning—which had explicitly considered his economic and health situation—but instead merely leveled unsubstantiated claims of arbitrariness and violation of fundamental rights. The court reasoned that such purely appellatory criticism did not satisfy the necessity of addressing the specific legal arguments made by the preceding instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 425 StPO, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Appellant's Challenge to Denial of Court Cost Remission Rejected for Insufficient Grounds: The Federal Court declined to hear the appeal, finding that the appellant failed to meet the required grounds for appeal under Art. 42(2) and Art. 106(2) SCC, as he did not substantively address the lower court's reasoning—which had explicitly considered his economic and health situation—but instead merely leveled unsubstantiated claims of arbitrariness and violation of fundamental rights. The court reasoned that such purely appellatory criticism did not satisfy the necessity of addressing the specific legal arguments made by the preceding instance.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter the merits of the appeal because the grounds for appeal were manifestly insufficient, based on this procedural rule for simplified procedure.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the non-admittance of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_300/2025
Urteil 20. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Rechnungswesen,
St. Georgenstrasse 13, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 31. März 2025 (AK.2024.586-AP).
Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2024 sprach das Untersuchungsamt St. Gallen A.________ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'950.-- auferlegt. In der Folge ersuchte A.________ das Untersuchungsamt um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. August 2024 abgewiesen. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. November 2024 ab. Mit Entscheid vom 31. März 2025 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
2. Mit Schreiben vom 3. April 2025 leitete die Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Rechtsschrift von A.________ vom 1. April 2025 weiter, in welcher dieser die "Annullierung" des Entscheids der Anklagekammer vom 31. März 2025 beantragt. Gestützt auf diese Eingabe von A.________ eröffnete das Bundesgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4. Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers detailliert dar, weshalb in seinem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der ihm mit Strafbefehl vom 1. Juli 2024 auferlegten Verfahrenskosten gemäss
Art. 425 StPO
nicht erfüllt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen wirft er der Vorinstanz ohne substanziierte Begründung Willkür (
Art. 9 BV
) vor und macht pauschal geltend, seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden (
Art. 29 Abs. 2 BV
), obwohl sich die Vorinstanz damit ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn