Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_30/2025 KI-generiert

Criminal Appeal Struck Out for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_30/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2024 (2P 24 2). Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2024 betreffend Ausstand wegen angeblicher Nichtigkeit. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht Beweismittelergänzungen.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Criminal Appeal Struck Out for Non-Payment of Cost Advance: Abteilung, vom 9. Dezember 2024 (2P 24 2). Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2024 betreffend Ausstand wegen angeblicher Nichtigkeit. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht Beweismittelergänzungen.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungspflicht gesetzliche Verfahrensfrist Eröffnung des Entscheids nachträglicher Rechtsvorschlag ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The procedure under which the decision not to enter upon the appeal was rendered.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for the final order to not enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_30/2025

Urteil vom 4. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Michelle Kuoni-Büeler,

Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft,

Abteilung 3 Sursee,

Centralstrasse 35, Postfach, 6210 Sursee,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2024 (2P 24 2).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2024 betreffend Ausstand wegen angeblicher Nichtigkeit. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht Beweismittelergänzungen.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2025 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 3. Februar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss innert Frist beim Bundesgericht nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. Februar 2025 angesetzt, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

4.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (

BGE 146 IV 30

E. 1.1.2;

141 II 429

E. 3.1;

138 III 225

E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl.

Art. 44 Abs. 2 BGG ).

Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG ), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier