Criminal Appeal Struck Out for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2024 (2P 24 2). Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2024 betreffend Ausstand wegen angeblicher Nichtigkeit. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht Beweismittelergänzungen.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Criminal Appeal Struck Out for Non-Payment of Cost Advance: Abteilung, vom 9. Dezember 2024 (2P 24 2). Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2024 betreffend Ausstand wegen angeblicher Nichtigkeit. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht Beweismittelergänzungen.
Schlagwörter
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KI-generiertThe procedure under which the decision not to enter upon the appeal was rendered.
Basis for the final order to not enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_30/2025
Urteil vom 4. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Michelle Kuoni-Büeler,
Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft,
Abteilung 3 Sursee,
Centralstrasse 35, Postfach, 6210 Sursee,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2024 (2P 24 2).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2024 betreffend Ausstand wegen angeblicher Nichtigkeit. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht Beweismittelergänzungen.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2025 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 3. Februar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss innert Frist beim Bundesgericht nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. Februar 2025 angesetzt, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
4.
Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (
BGE 146 IV 30
E. 1.1.2;
141 II 429
E. 3.1;
138 III 225
E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl.
Art. 44 Abs. 2 BGG ).
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG ), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier