Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_3/2024 KI-generiert

Traffic Offense Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 7B_3/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Strafbefehl vom 2. März 2023 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A.________ wegen fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals mit einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 330.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Das Stadtrichteramt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 27. Juni 2023 an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 lud das Bezirksgericht A.________ zur Hauptverhandlung am 28. August 2023 vor. Am 25. August 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Einzelrichterin, woraufhin die Hauptverhandlung abgesagt wurde. Die Einzelrichterin überwies das Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das Gesuch mit Beschluss vom 17. November 2023 abwies.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Traffic Offense Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 17. November 2023.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ausstandsbegehren Missachten des Rotlichts Fahren ohne Berechtigung unbezahlte Bussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Basis for the non-admission of the appeal due to manifest lack of substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to account for the appellant's strained financial circumstances when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_3/2024

Urteil vom 2. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Rebekka Riesselmann-Saxer

p.a. Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. November 2023 (UA230047-O/U/GEI).

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 2. März 2023 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A.________ wegen fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals mit einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 330.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Das Stadtrichteramt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 27. Juni 2023 an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 lud das Bezirksgericht A.________ zur Hauptverhandlung am 28. August 2023 vor. Am 25. August 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Einzelrichterin, woraufhin die Hauptverhandlung abgesagt wurde. Die Einzelrichterin überwies das Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das Gesuch mit Beschluss vom 17. November 2023 abwies.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 17. November 2023.

2.

2.1.

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Beschluss und der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik. Er legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verstossen haben soll, indem sie das Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Der Begründungsmangel (

Art. 42 Abs. 2 BGG

) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier