Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_295/2025 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Cantonal Court's Jurisdictional Ruling Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 7B_295/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2025 (VB.2025.00186). Mit Eingabe vom 17. März 2025 ersuchte A.________ neben anderen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Einleitung eines Strafverfahrens gegen mehrere Mitarbeiterinnen der Sozialbehörde der Stadt Wallisellen sowie um eine "Untersuchung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft", da diese seine früheren Beschwerden unbeantwortet gelassen habe. Mit separater Eingabe vom selben Tag ersuchte er zudem um Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine namentlich genannte "Mitarbeiterin einer öffentlichen Behörde", die Untersuchung ihres diskriminierenden Verhaltens und verschiedener Vorfälle sowie um Ersatz für die dadurch erlittenen psychischen und physischen Schäden. Darüber hinaus ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 18. März 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit) ab.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Cantonal Court's Jurisdictional Ruling Dismissed by Federal Supreme Court: Abteilung, vom 18. März 2025 (VB.2025.00186). Mit Eingabe vom 17. März 2025 ersuchte A.________ neben anderen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Einleitung eines Strafverfahrens gegen mehrere Mitarbeiterinnen der Sozialbehörde der Stadt Wallisellen sowie um eine "Untersuchung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft", da diese seine früheren Beschwerden unbeantwortet gelassen habe. Mit separater Eingabe vom selben Tag ersuchte er zudem um Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine namentlich genannte "Mitarbeiterin einer öffentlichen Behörde", die Untersuchung ihres diskriminierenden Verhaltens und verschiedener Vorfälle sowie um Ersatz für die dadurch erlittenen psychischen und physischen Schäden. Darüber hinaus ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 18. März 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit) ab.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde / Strafanzeige Nichteintreten Zuständigkeitsfragen unentgeltliche Rechtspflege Administrativuntersuchung Rüge verfassungsmässiger Rechte Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this article due to obvious lack of proper justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal assistance was rejected based on this provision due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_295/2025

Urteil vom 2. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Wallisellen,

vertreten durch die Sozialbehörde, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde / Strafanzeige; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2025 (VB.2025.00186).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2025 ersuchte A.________ neben anderen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Einleitung eines Strafverfahrens gegen mehrere Mitarbeiterinnen der Sozialbehörde der Stadt Wallisellen sowie um eine "Untersuchung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft", da diese seine früheren Beschwerden unbeantwortet gelassen habe. Mit separater Eingabe vom selben Tag ersuchte er zudem um Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine namentlich genannte "Mitarbeiterin einer öffentlichen Behörde", die Untersuchung ihres diskriminierenden Verhaltens und verschiedener Vorfälle sowie um Ersatz für die dadurch erlittenen psychischen und physischen Schäden. Darüber hinaus ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 18. März 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit) ab.

1.2. Mit Eingabe vom 1. April 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2025 betreffend "Aufsichtsbeschwerde / Strafanzeige". Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Sie hat im Wesentlichen erwogen, dass es sich bei den Anträgen und Rügen des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachte Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft in Bezug auf "frühere Beschwerden" bzw. hinsichtlich erstatteter Strafanzeigen, um strafrechtliche Angelegenheiten handle, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei. Sodann sei das Verwaltungsgericht weder für die Einleitung von Strafverfahren noch für die Behandlung von Gesuchen um Zusprechung von Schadenersatz und/oder Genugtuung zuständig. Von einer Weiterleitung der Eingabe an eine andere (zuständige) Verwaltungsbehörde hat die Vorinstanz abgesehen, da eine Weiterleitungspflicht nach kantonalem Recht nur bei fristgebundenen Eingaben bestehe, wovon mit Blick auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei.

2.3. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert mit der angefochtenen Verfügung und der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb diese auf die Beschwerde betreffend "Aufsichtsbeschwerde / Strafanzeige" nicht eingetreten ist. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, es läge eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, eine systematische Diskriminierung, behördliche Untätigkeit, eine Missachtung des rechtlichen Gehörs sowie Amtsmissbrauch vor. Damit legt er jedoch einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die blosse Nennung von angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechten genügt in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleich verhält es sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden, was eine Verletzung von Art. 29 BV und 6 EMRK darstelle. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil 2C_197/2025 vom 19. Mai 2025 E. 2.4 mitgeteilt wurde, ist das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde. Es ist namentlich nicht zuständig, Untersuchungen über angebliche Vorfälle einzuleiten, ausserhalb hängiger Verfahren den Behörden Anweisungen zu erteilen bzw. diese zu sanktionieren, oder "ungerechtfertigte" Strafen und Überwachungen aufzuheben.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin: