Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_294/2024 KI-generiert

Litigant's Withdrawal of Recusal Request and Appeal Against Imposed Court Fees

Geschäftsnummer 7B_294/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual who is currently in prison, referred to as A.________, was found guilty by the Hinwil District Court on October 26, 2023, of multiple counts of sexual coercion, resulting in a 48-month prison sentence, a financial penalty, and a monetary fine. The court also ordered a compulsory treatment measure under Article 59 of the Swiss Criminal Code. Subsequently, on December 13, 2023, A.________ filed a recusal request against three members of the judiciary involved in his case. However, by January 2024, A.________, along with his new official defense attorney, retracted the recusal request, leading the Zurich High Court to dismiss the recusal procedure, imposing a court fee on A.________. A.________ later appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the imposition of this court fee on the grounds that he did not initiate a recusal procedure. The Tribunal, considering the procedural history and his explicit initial request for recusal, found no basis for the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 56a StPO; Litigant's Withdrawal of Recusal Request and Appeal Against Imposed Court Fees: The court also ordered a compulsory treatment measure under Article 59 of the Swiss Criminal Code. Subsequently, on December 13, 2023, A.________ filed a recusal request against three members of the judiciary involved in his case. However, by January 2024, A.________, along with his new official defense attorney, retracted the recusal request, leading the Zurich High Court to dismiss the recusal procedure, imposing a court fee on A.________. A.________ later appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the imposition of this court fee on the grounds that he did not initiate a recusal procedure. The Tribunal, considering the procedural history and his explicit initial request for recusal, found no basis for the complaint.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Strafantrags Strafprozessordnung strafrechtliche Nötigung Strafzumessung Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_294/2024

Urteil 11. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

z.Zt. Gefängnis Horgen,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Adrian Wolfensperger,

c/o Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil,

2. Sabrina Züst, c/o Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil,

3. Bryan Kempf, c/o Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2024 (UA230061-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung etc. schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 850.--. Zudem ordnete es eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Mit einer Eingabe vom 13. Dezember 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Adrian Wolfensperger, Bezirksrichterin Sabrina Züst und Gerichtsschreiber Bryan Kempf. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. Dezember 2023 wandte sich A.________ im Zusammenhang mit dem nunmehr beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Ausstandsverfahren erneut an das Bezirksgericht Hinwil. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter, welches A.________ Frist ansetzte um zu erklären, ob er an seinem Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2023 festhalte. Nach einem Schriftenwechsel erklärte A.________ mit Eingabe vom 15. Januar 2024 gegenüber dem Obergericht, dass es sich bei seiner Eingabe vom 13. Dezember 2023 nicht um ein Ausstandsgesuch handle und er dieses deshalb zurückziehe. Am 25. Januar 2023 erklärte auch der neue amtliche Verteidiger von A.________, dass das Ausstandsgesuch vollumfänglich zurückgezogen werde. In der Folge schrieb das Obergericht das Ausstandsverfahren mit Beschluss vom 30. Januar 2024 als durch Rückzug erledigt ab und auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. März 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 30. Januar 2024, soweit ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt wurde. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Soweit verständlich und nachvollziehbar scheint der Beschwerdeführer den Standpunkt zu vertreten, er habe gar nie ein Ausstandsverfahren eingeleitet und könnten ihm daher keine Gerichtskosten auferlegt werden. Wie er aber im Widerspruch dazu selber ausführt und sich aus den kantonalen Akten ergibt, hat er mit seiner Eingabe vom 13. Dezember 2023 ausdrücklich den Ausstand der genannten Gerichtspersonen verlangt. So führt er darin ausdrücklich aus: "Punkt 2 Ich stelle ein Ausstandsbegehren gegen sie wegen Art. 56a StPO ". Damit entbehrt die Rüge und die damit zusammenhängenden weiteren Begehren (u.a. Ausrichtung einer Genugtuung wegen unrechtmässiger Kostenauflage) von vornherein jeglicher Grundlage. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Kostenerwägung der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt damit nicht konkret auf, inwiefern diese Art. 59 Abs. 4 StPO bundesrechtswidrig angewandt haben soll. Nicht Verfahrensgegenstand bildet sodann eine angebliche Entschädigungsforderung von Fr. 150'000.-- ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem amtlichen Verteidiger E.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn