Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_293/2022 KI-generiert

Appellant's Claim for Optional Defense Counsel Costs in Investigative Phase Denied by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 7B_293/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A.________, was initially charged in 2015 by the Kreuzlingen Public Prosecutor's Office with incitement to qualified extortion, violations against the Swiss Weapons Act, and infractions of the Federal Act on Old-Age and Survivors Insurance, as part of a wider investigation involving multiple alleged offences and suspects. In March 2018, the Kreuzlingen District Court found A.________ guilty of incitement to coercion and violating the weapons law, while acquitting and dismissing some other charges due to time-bar and acquittals. He received a conditional sentence of 12 months imprisonment with a probation period, among other penalties and procedural costs. A.________ appealed, leading to a 2022 Thurgau Canton Court decision that acquitted him of all charges and overturned previous court-ordered penalties, but only partially compensated his legal expenses, excluding those from his self-appointed defense between 2012 and 2015. He subsequently filed a federal complaint seeking further reimbursement for this period, reservation for future damage claims, and legal aid for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 429 i.V.m, Art. 436 StPO, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 404 Abs. 1 StPO; Appellant's Claim for Optional Defense Counsel Costs in Investigative Phase Denied by Federal Supreme Court: In March 2018, the Kreuzlingen District Court found A.________ guilty of incitement to coercion and violating the weapons law, while acquitting and dismissing some other charges due to time-bar and acquittals. He received a conditional sentence of 12 months imprisonment with a probation period, among other penalties and procedural costs. A.________ appealed, leading to a 2022 Thurgau Canton Court decision that acquitted him of all charges and overturned previous court-ordered penalties, but only partially compensated his legal expenses, excluding those from his self-appointed defense between 2012 and 2015. He subsequently filed a federal complaint seeking further reimbursement for this period, reservation for future damage claims, and legal aid for the federal proceedings.

Schlagwörter

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Kosten der Wahlverteidigung Teilrechtskraft amtliche Verteidigung Verteidigungskosten Einrede des guten Glaubens Versuch im Strafrecht Abklärungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied when taking into account the appellant's demonstrated financial need when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant due to the rejection of the appeal.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning, but not explicitly in the dispositive, so it is excluded based on the strict rule (only included if it is the main ground/procedural decision in the dispositive). The main decision is simply to dismiss the appeal (Art. 93 LTF/BGG not cited in dispositive, or Art. 78 ff. BGG framework mentioned).

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to classify the decision as a final decision, but not explicitly in the dispositive, so it is excluded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_293/2022

Urteil vom 26. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten der Wahlverteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2022 (SBR.2019.45).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen warf A.________ mit Anklageschrift vom 4. Februar 2015 eine Anstiftung zur qualifizierten Erpressung, ein Vergehen gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) und eine Übertretung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vor. Die Anklage erfolgte im Rahmen des Strafverfahrenskomplexes "Kümmertshausen", der insgesamt 28 Delikte bzw. Lebenssachverhalte und 14 beschuldigte Personen umfasste.

B. B.a. Mit Urteil vom 12. März 2018 erklärte das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ der Anstiftung zur Nötigung und der Widerhandlung gegen das WG schuldig; vom Vorwurf der Anstiftung zur qualifizierten Erpressung sprach es ihn frei und bezüglich der Widerhandlung gegen das AHVG stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen. Weiter zog es die beiden beschlagnahmten Waffen zur Vernichtung ein und entschädigte den amtlichen Verteidiger für die Zeit ab dem 1. Juni 2015 mit Fr. 41'366.90 (einschliesslich Barauslagen und MWST). A.________ auferlegte es eine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO in vollem Umfang sowie Verfahrenskosten von Fr. 16'855.55.

B.b. A.________ erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Anschlussberufung. Mit Entscheid vom 8. Juni 2022 stellte das Obergericht des Kantons Thurgau das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das AHVG ein. Von den Vorwürfen der Anstiftung zur qualifizierten Erpressung und zur Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das WG sprach es A.________ frei. Es erkannte, dass der Staat A.________ mit Fr. 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 25. November 2012 zu entschädigen habe. Den Antrag um Vormerknahme, dass sich A.________ weitere Schadenersatzansprüche vorbehalte, wies das Obergericht ab. Weiter entschädigte es den amtlichen Verteidiger "für die Strafuntersuchung" und das erstinstanzliche Verfahren ab 1. Juni 2015 mit Fr. 41'366.90 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 24'469.45 (jeweils einschliesslich Barauslagen und MWST). Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Staates.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Berufungsentscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm für die "Wahlverteidigungsphase vom 13. November 2012 bis 31. Mai 2015" keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Er sei für diese Phase vor der Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Fr. 23'326.90 zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Regelung der Parteientschädigung für die Wahlverteidigungsphase an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Antrag um Vormerknahme des Vorbehalts weiterer Schadenersatzansprüche gutzuheissen und der gerichtliche Vormerk sei anzubringen. Eventualiter sei die Sache zur Anhörung und Entscheidung nach Art. 429 i.V.m. Art. 436 StPO über die weiteren Schadenersatzansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu erteilen.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Es wurden antragsgemäss die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat ( Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs hätte ihn die Berufungsinstanz nicht nur für jene Verfahrensphase entschädigen müssen, in der er amtlich verteidigt war, sondern auch für die Phase während der Strafuntersuchung vom 13. November 2012 bis 31. Mai 2015, in der er eine Wahlverteidigung an seiner Seite gehabt habe.

2.2.

2.2.1. Das strafrechtliche Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine Erstinstanz; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (Urteile 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).

Entsprechend gilt im Berufungsverfahren grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO ; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22 ). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 4 StPO ). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil - von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen ( Art. 404 Abs. 2 StPO ) abgesehen - nur in den angefochtenen Punkten ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO ; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22 ; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.2.2. Beim Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO , also der Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, geht es um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt ( BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1), ist somit - genauso wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ( Art. 107 Abs. 2 BGG ) - ein Antrag in der Sache zu stellen (Urteil 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

2.2.3. Rechtsbegehren sind stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteil 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen ( Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht ( BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 7B_682/2023 vom 27. November 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer hat den anwaltlichen Aufwand für die Phase der Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in der Tat beziffert und belegt (Bezirksgericht Kreuzlingen act. 2.11.0.2.7-9, Beschwerdebeilage 4). Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach ihm hierfür indessen keine Entschädigung zu, da er erstinstanzlich nicht vollumfänglich freigesprochen worden ist (erstinstanzliches Urteil, S. 1208, Ziff. 12.5). Demgegenüber wurde der Verteidiger "für die Zeit ab 1. Juni" mit "gesamthaft (...) Fr. 41'366.90" entschädigt (erstinstanzliches Urteil, Dispositiv-Ziffer 6).

2.4.2. In seinen Berufungsanträgen (Beschwerdebeilage 6, Ziff. 5) hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kostenpunkts auf die pauschale Formel "Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.7 % MwSt zu Lasten des Staates" beschränkt. Gleichzeitig hat er die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragt. Dass der Beschwerdeführer auch für die Wahlverteidigungsphase eine Entschädigung geltend machen will, ergibt sich aus den Berufungsanträgen nicht explizit. Auch in seiner Berufungsbegründung erwähnt er seinen Aufwand für die Wahlverteidigungsphase mit keinem Wort (Plädoyernotizen vom 8. Juni 2022, Beschwerdebeilage 6).

2.4.3. Die Vorinstanz trifft im angefochtenen Entscheid folgende Entschädigungsregelung:

"Der Staat (Staatsanwaltschaft) entschädigt den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andres Büsser, für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ab 1. Juni 2015 mit Fr. 41'366.90 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 24'469.45 (je einschliesslich Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer)."

Darin nicht enthalten ist in der Tat eine Entschädigung für die Wahlverteidigungsphase. Dennoch ist der Kostenspruch bundesrechtskonform: Rein nach dem Wortlaut ausgelegt, mag sich die pauschale Floskel gemäss Ziff. 5 der Berufungsanträge zwar auch auf den Wahlverteidigungsaufwand erstrecken. Nach Treu und Glauben und im Lichte der Berufungsbegründung durfte die Vorinstanz indessen davon ausgehen, dass sich der Kostenantrag lediglich auf eine Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenregelung betreffend das amtliche Mandat und eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Berufungsinstanz bezieht. Denn nachdem der Beschwerdeführer die Wahlverteidigungsphase im Berufungsverfahren mit keinem Wort mehr erwähnt hat, bestand für die Vorinstanz nach Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auch kein Anlass mehr, diesbezüglich Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer muss es sich selbst anrechnen lassen, wenn er sich zu den entsprechenden Aufwänden

in appellatorio gar nicht mehr äussert. Dies umso mehr, als - wie dargelegt - das Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt, das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist und ihm insoweit nicht zugemutet werden kann, die umfangreichen erstinstanzlichen Akten danach zu durchforsten, ob der obsiegende Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch für eine spezielle Verfahrensphase Wahlverteidigungskosten geltend gemacht hat. Der Beschwerde ist insoweit kein Erfolg beschieden.

Aus den genannten Gründen ist ferner auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze mit der Nichtbehandlung seines Antrags auf "integrale Entschädigungsfolge" seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und begehe Rechtsverweigerung, unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte seinen Berufungsantrag auf "Vormerknahme des Vorbehaltes weiterer Schadenersatzansprüche" nicht abweisen dürfen.

3.2. Der Beschwerdeführer hat in Ziff. 4 seiner Berufungsanträge folgendes Rechtsbegehren gestellt:

" A.________ sei eine angemessene praxisgemässe Haftentschädigung auszurichten. Es sei Vormerk zu nehmen, dass weitere Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben."

Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer hierauf eine Haftentschädigung (Genugtuung) von Fr. 5'000.-- zu. Den Antrag um Vormerknahme des Vorbehalts weiterer Schadenersatzforderungen erachtet sie dagegen als unzulässig. Vielmehr seien Schadenersatzforderungen aus dem Strafverfahren in diesem selber geltend zu machen.

3.3. Fehl geht zunächst auch hier der Vorwurf der Verletzung der gehörsrechtlichen Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Die Vorinstanz nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und betreibt dabei einen sachbezogenen und verhältnismässigen Begründungsaufwand. Sie hält sich somit an die bundesgerichtlichen Vorgaben zur richterlichen Begründungspflicht (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen).

3.4. Die Auffassung der Vorinstanz ist sodann auch in der Sache zutreffend. Es ist nicht einzusehen, welches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an einem entsprechenden "Nachklagevorbehalt" haben soll, ist doch eine Nachforderung in einem anderen Verfahren als dem vorliegenden Strafverfahren gar nicht möglich:

3.4.1. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (siehe auch E. 2.3 oben) sind namentlich Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden, und Reisekosten zu verstehen. Die Bemessung des erlittenen Schadens erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 f.; Urteil 6B_714/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.4.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO prüft die Strafbehörde den (gesamten) Entschädigungsanspruch von Amtes wegen. Daraus ergibt sich, dass der entsprechende (Entschädigungs-) Streitgegenstand von Gesetzes wegen bei der mit der Strafsache befassten Strafbehörde in seinem vollen Umfang rechtshängig ist (

lis pendens ) und damit bei keiner anderen Strafbehörde mehr (parallel) geltend gemacht werden kann. Wird das Verfahren beendet, ohne dass eine Entschädigung ausgerichtet wird, ist der entsprechende Entscheid rechtskräftig; soll der Eintritt der

res iudicata verhindert werden, muss sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg wehren (vgl. BGE 144 IV 207 E. 1.7). Eine "Nachklage" in einem anderen Verfahren ist - wegen

lis pendens oder

res iudicata - ausgeschlossen. Dass vorliegend ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im gleichen Kanton anhängig ist, ändert am Gesagten entgegen seiner Auffassung nichts.

3.5. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer sodann auch, soweit er geltend macht, die Vorinstanz hätte ihn eventualiter anhalten müssen, seinen (vorbehaltenen) Schadenersatzanspruch zu beziffern und zu belegen und hierzu auch anhören müssen. Denn mit dem Antrag auf Vormerknahme eines "Nachklagevorbehalts" hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er zwar glaubt, weitere Ansprüche zu haben, er diese aber im vorliegenden Verfahren weder beziffern noch belegen kann. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nach Treu und Glauben auf weitere Nachfragen verzichten.

4. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seine ausgewiesene finanzielle Bedürftigkeit wird bei der Festlegung der Gerichtskosten berücksichtigt ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger