Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_292/2023 KI-generiert

Unsealing of Drug Offense Evidence: Insufficient Substantiation of Privacy Interest Warrants Dismissal of Immediate Appeal

Geschäftsnummer 7B_292/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a legal matter involving an individual against whom a criminal investigation was being conducted by the St. Gallen Public Prosecutor's Office for alleged violations of the Narcotics Act. During a house search on March 8, 2023, the individual’s iPhone 13 was seized, and the individual requested its sealing, arguing it contained private photographs. On March 22, 2023, the prosecutor applied for unsealing and searching the device, which the cantonal coercive measures court ordered on May 11, 2023. The individual then filed a criminal law complaint, seeking to overturn the decision and reject the unsealing request entirely, citing rights to personal privacy. The public prosecutor requested the complaint's dismissal, while the lower court abstained from commenting further, referencing its previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 81 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO; Unsealing of Drug Offense Evidence: Insufficient Substantiation of Privacy Interest Warrants Dismissal of Immediate Appeal: Gallen Public Prosecutor's Office for alleged violations of the Narcotics Act. During a house search on March 8, 2023, the individual’s iPhone 13 was seized, and the individual requested its sealing, arguing it contained private photographs. On March 22, 2023, the prosecutor applied for unsealing and searching the device, which the cantonal coercive measures court ordered on May 11, 2023. The individual then filed a criminal law complaint, seeking to overturn the decision and reject the unsealing request entirely, citing rights to personal privacy. The public prosecutor requested the complaint's dismissal, while the lower court abstained from commenting further, referencing its previous decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Durchsuchungsbefehl Privatbereich strafbare Handlung Hausdurchsuchung Entsiegelungsverfahren Besitzesrechtsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 BGG

Used when denying compensation for a party.

Art. 93 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed because the decision on unsealing is challengeable only through an appeal against the final judgment, as per this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

7B_428/2024 (2024-11-06)
Cantonal Compulsion Measures Court Decision on Unsealing Material Upheld by Federal Supreme Court
«…emacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht w…»
7B_132/2024 (2024-08-19)
Federal Supreme Court Refuses Appeal on Unsealing of Criminal Evidence Due to Lack of Irreparable Harm.
«…nder hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; je mit weitere…»
7B_103/2024 (2024-04-08)
Criminal Appeal Dismissed: Insufficient Showing of Irreparable Harm for Challenging Phone Unsealing
«…e von aArt. 248 Abs. 1 StPO (Urteile 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; 7B_123/2023 vom 29. November 2023 E. 3.1; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf den sichergestellten Dat…»
7B_126/2023 (2023-12-08)
Seizure of Electronic Devices for Privacy Violation Investigation Upheld
«…e ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; je mit weitere…»
7B_123/2023 (2023-11-29)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Unsealing Seized Items in Fraud Investigation
«…e ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; je mit weitere…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_292/2023

Urteil vom 31. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 11. Mai 2023 (ZK.2023.84-TO1ZRK-FMÜ).

Sachverhalt:

A. Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, gegen A.________ geführten Strafverfahrens betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde am 8. März 2023 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ durchgeführt. Dabei wurde unter anderem das Mobiltelefon iPhone 13, IMEI xxx, sichergestellt. A.________ verlangte dessen Siegelung, mit der Begründung, es würden sich private Fotos seines Kindes darauf befinden.

B. Am 22. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung des Geräts. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung an.

C. A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung sei vollumfänglich abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. August 2023 repliziert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis Art. 81 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).

2.

2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).

Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). Der bloss pauschale Hinweis auf private Korrespondenz oder Fotos begründet keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein und es ist auch nicht erkennbar, dass diese erfüllt wäre:

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich im kantonalen Verfahren in pauschaler Art und Weise auf seine Privat- und Intimsphäre berufen ("Kommunikation", "Fotos von ihm, seinem Sohn, seiner Ehefrau, seinem Vater sowie weiteren Frauen"), ohne konkret anzugeben, welche einzelnen Fotos oder Gespräche schützenswerte Privatgeheimnisse darstellen sollten, welche dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat vorgingen oder nicht untersuchungsrelevant seien. Diesbezüglich sei er seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer stellt die mangelnde Substanziierung eines Geheimhaltungsrechts vor Bundesgericht nicht in Abrede, sondern argumentiert vielmehr, mangels eines hinreichenden Tatverdachts sei "die Entsiegelung grundsätzlich abzuweisen" und "die Geheimsphäre uneingeschränkt zu [wahren]", weshalb auch nicht weiter auszuführen und zu belegen sei, dass die angefochtene Verfügung einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse darstelle. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedürfe es keiner speziellen Begründung, worin das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie auf Schutz der Geheimhaltung bestehe.

Wie es sich damit für das kantonale Entsiegelungsverfahren verhält, muss hier nicht beurteilt werden. Die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf private Korrespondenz oder Fotos vermögen nämlich nach der zitierten Rechtsprechung jedenfalls nicht zu belegen, dass ihm durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts. Der Entsiegelungsentscheid ist stattdessen gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern