Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_29/2025 KI-generiert

Corporation's Appeal Against Non-Prosecution Decision Dismissed for Procedural Defects and Vexatious Conduct

Geschäftsnummer 7B_29/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass sich die Beschwerdeführerin in Verletzung der gesetzlichen Rügeund Begründungspflichten nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG (siehe dazu: BGE 147 IV 73 1.2) nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung, die zur Abweisung der kantonalen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. November 2024 geführt hat, auseinandersetzt;

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Corporation's Appeal Against Non-Prosecution Decision Dismissed for Procedural Defects and Vexatious Conduct: 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG (siehe dazu: BGE 147 IV 73 1.2) nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung, die zur Abweisung der kantonalen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. November 2024 geführt hat, auseinandersetzt;

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Auferlegung der Verfahrenskosten Verfahrensmangel mutwillige Prozessführung Eventualbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used by the single judge to rule that the appeal is not to be entertained (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_29/2025

Urteil vom 5. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 9. Dezember 2024

(502 2024 285).

In Erwägung,

dass sich die Beschwerdeführerin in Verletzung der gesetzlichen Rügeund Begründungspflichten nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG (siehe dazu: BGE 147 IV 73

E. 4.1.2;

146 IV 297

E. 1.2) nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung, die zur Abweisung der kantonalen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. November 2024 geführt hat, auseinandersetzt;

dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin wie in früheren Verfahren vielmehr als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erweist (siehe Urteil 7B_1197/2024 vom 20. Dezember 2024 mit weiteren Hinweisen);

dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;

dass dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin mehrfach in Aussicht gestellt worden ist (siehe bereits Urteil 7B_1197/2024 vom 20. Dezember 2024 mit weiteren Hinweisen);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler