Dismissal of criminal appeal regarding non-entry on appeal and missed deadlines due to insufficient justification.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal court decision that had refused to restore the time limit for submitting an appeal declaration and consequently declined to hear the appeal against a conviction for petty assaults (battery). The prosecution and conviction rendered by the first instance thus remain fully in force. The Supreme Court based its ruling on Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), determining that the appellant failed to provide a sufficient legal justification contesting the lower court's reasoning, leading to non-admissibility under the simplified procedure pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding non-entry on appeal and missed deadlines due to insufficient justification: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_289/2026
Urteil vom 6. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
2. B.A.________,
vertreten durch Advokatin Patricia Jenny,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (Tätlichkeiten etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2026 (460 25 259).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 26. März 2025 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft A.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) der Tätlichkeiten schuldig. Dagegen meldete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2025 Berufung an. In der Folge ging innert der 20-tägigen gesetzlichen Frist beim Kantonsgericht Basel-Landschaft keine Berufungserklärung ein. Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 wies das Kantonsgericht das (sinngemäss) gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung ab und trat auf die Berufung nicht ein.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt: Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler