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7B_288/2024 KI-generiert

Company in Liquidation v. State: Release of Blocked Funds for Appellate Costs

Geschäftsnummer 7B_288/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Company in Liquidation v. State: Release of Blocked Funds for Appellate Costs A company in liquidation, previously convicted of financial offenses along with its directors, sought the release of CHF 70,886.50 from blocked accounts to pay for costs incurred in the earlier appellate criminal proceedings, but the lower court president partially rejected this request, arguing there was no justification for the full amount. The Federal Supreme Court partially upheld the appeal, finding the lower court's decision deficient under Art. 112 para. 1 lit. b in conjunction with Art. 112 para. 3 of the Federal Supreme Court Act because the jurisdiction and legal basis for the President to rule on a belated compensation request or the release of seized assets after the main judgment (covering costs and confiscation) had become legally binding were unclear, thus remanding the case for a new, properly justified decision on the applicant's request.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Company in Liquidation v. State: Release of Blocked Funds for Appellate Costs: 1.2.1; Urteile 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.3; 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Kontosperre Freigabe von Vermögenswerten Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Liquidationsverfahren Finanzierungsrechnung Verlust der Rechte des Gesellschafters Fondsvermögen staatliche Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 3 BGG

The second operative part of the challenged decision was annulled based on this provision and the case was remanded for a new decision.

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was cited in the reasoning to establish that the decision by the lower court failed to meet the formal requirements for a decision subject to appeal to the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs were imposed on the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_288/2024

Urteil vom 10. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hofmann,

nebenamtliche Bundesrichterin Schär,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ A G in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Kontosperre; Freigabe von Vermögenswerten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 9. Februar 2024 (SB.2018.46).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 wurden mehrere Personen wegen Vermögens- und anderen Delikten schuldig gesprochen. Die A.________ AG, welche von den drei Beschuldigten geführt wurde, war im genannten Verfahren Berufungsklägerin.

Aus dem Urteilsdispositiv ergibt sich unter anderem das Folgende: "Die zugesprochenen Forderungen der Privatkläger werden - in Abweisung der Berufung der Beurteilten sowie in Abweisung der Berufung der A.________ AG - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches aus den sichergestellten Vermögenswerten der C.________ AG (unterdessen fusioniert mit der A.________ AG; Kontokorrent Nr. xxx bei der Bank D.________) und der E.________ AG (unterdessen fusioniert mit der A.________ AG; Kontokorrent Nr. yyy bei der Bank F.________) beglichen. Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der C.________ AG und der E.________ AG bzw. der A.________ AG wird, nach Rückstellung der voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der A.________ AG betreffend Handänderungssteuer, in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen."

Der unterliegenden A.________ AG wurden Verfahrenskosten auferlegt. Ihr wurde keine Entschädigung zugesprochen.

B. B.a.

Die A.________ AG in Liquidation beantragte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 beim Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt die Reduktion der Kontosperre auf dem Konto zzz bei der Bank F.________ um Fr. 70'886.50 und die Freigabe liquider Mittel für die Bezahlung von angefallenen Kosten für das Verfassen dreier Eingaben im Berufungsverfahren durch die G.________ AG.

B.b.

Mit Präsidialverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2024 wurde die Bank F.________ angewiesen, den Betrag von Fr. 17'750.50 an Rechtsanwalt B.________, Rechtsvertreter der A.________ AG, auszubezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 70'886.50 an die G.________ AG wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Die Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gestützt darauf erhebt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die kompletten Rechnungsbeträge der G.________ AG von total Fr. 70'886.50 für die Bezahlung der Kosten für das strafrechtliche Berufungsverfahren freizugeben.

Erwägungen:

1. In der angefochtenen Verfügung wird abschliessend über den Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für im Strafverfahren angefallene Kosten entschieden. Die Verfügung ist als kantonal letztinstanzlicher (

Art. 80 BGG

), verfahrensabschliessender Entscheid (

Art. 90 BGG

) eines oberen Gerichts (

Art. 86 Abs. 2 BGG

) betreffend eine Strafsache zu qualifizieren, womit dagegen die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (

Art. 78 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (

Art. 100 Abs. 1 BGG

).

2.

2.1.

Gemäss

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art und insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat klar aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (

BGE 146 IV 231

E. 2.6.1;

141 IV 244

E. 1.2.1; Urteil 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (

BGE 119 IV 284

E. 5b; Urteile 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.3; 1B_360/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen gemäss

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von

Art. 112 Abs. 3 BGG

an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (

BGE 141 IV 244

E. 1.2.1; Urteile 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.3; 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

2.2.

Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 ist mangels Anfechtung per Urteilsdatum in Rechtskraft erwachsen (vgl. das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 6B_739/2024 vom 25. September 2024 E. 3). Damit ist auch die Regelung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie betreffend die Einziehung in Rechtskraft erwachsen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Präsident der Vorinstanz weiterhin Entscheide in der Sache treffen könnte. Nichtsdestotrotz wird in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung über den von der Beschwerdeführerin nachträglich gestellten Entschädigungsantrag befunden bzw. der Antrag betreffend die Freigabe von beschlagnahmten Mitteln abgewiesen. Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, wie der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2024 rechtlich qualifiziert wurde und gestützt auf welche Gesetzesgrundlage sich der Präsident der Vorinstanz als zuständig erachtete, über das nachträglich gestellte Begehren zu befinden. Die angefochtene Präsidialverfügung genügt damit den Anforderungen gemäss

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

nicht. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Präsidialverfügung ist nach dem Dargelegten in Anwendung von

Art. 112 Abs. 3 BGG

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von

Art. 112 Abs. 1 BGG

genügt. Die Vorinstanz wird sich in einem neuen Entscheid dazu zu äussern haben, wie sie den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2024 qualifiziert. Darüber hinaus wird sie in der rechtmässigen Besetzung über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Somit ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen.

3. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (Urteil 7B_372/2023 vom 21. August 2024 E. 3 mit Hinweis). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (

Art. 66 Abs. 4 BGG

). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

).

Da ein rein formeller Mangel zur Gutheissung der Beschwerde führt und vorliegend kein präjudizierender Entscheid in der Sache ergeht, kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden (Urteile 7B_372/2023 vom 21. August 2024 E. 3; 6B_460/2024 vom 13. September 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 2 der Präsidialverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger