Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_287/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Judge Recusal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 7B_287/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Regarding Judge Recusal Dismissed for Insufficient Justification Two petitioners challenged a decision by the Cantonal High Court, which had dismissed their request for the recusal of the presiding judge on the grounds of perceived bias. The Cantonal Court had refused to entertain the recusal request from the first petitioner because it lacked the required legal justification, failing to specify facts demonstrating concrete prejudice, and also found that a non-intense friendly relationship with prosecutorial authorities did not automatically constitute the appearance of bias under Art. 56 lit. f StPO; the court rejected the recusal request from the second petitioner because he was not a party to the main proceeding and therefore lacked standing. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and did not address the merits because the petitioners failed to meet the justification requirements of Art. 42 BGG, not engaging at all with the Cantonal Court's reasoning and instead limiting their arguments to abstract legal references and unsubstantiated conjecture about a supposed "classified file" held by various authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 56 lit. f StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Judge Recusal Dismissed for Insufficient Justification: The Cantonal Court had refused to entertain the recusal request from the first petitioner because it lacked the required legal justification, failing to specify facts demonstrating concrete prejudice, and also found that a non-intense friendly relationship with prosecutorial authorities did not automatically constitute the appearance of bias under Art. 56 lit. f StPO; the court rejected the recusal request from the second petitioner because he was not a party to the main proceeding and therefore lacked standing. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and did not address the merits because the petitioners failed to meet the justification requirements of Art. 42 BGG, not engaging at all with the Cantonal Court's reasoning and instead limiting their arguments to abstract legal references and unsubstantiated conjecture about a supposed "classified file" held by various authorities.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Nichteintreten Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_287/2024

Urteil vom 3. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stefan Keller,

Obergericht des Kantons Obwalden,

Poststrasse 6, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsbegehren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. Februar 2024 (AB 23/013/PR1).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Obwalden trat mit Beschluss vom 30. August 2023 auf eine von A.________ am 1. August 2023 eingereichte und am 8. und 10. August 2023 ergänzte Beschwerde nicht ein, da diese trotz einer am 10. August 2023 erfolgten Aufforderung zur Verbesserung den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen vermochte. Eine von A.________ dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 7B_567/2023 vom 30. Oktober 2023). Im Rahmen des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens verlangten A.________ und B.________ mit Eingabe vom 18. August 2023 den Ausstand von Stefan Keller, dem Präsidenten des Obergerichts. Das Obergericht trat auf das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 7. Februar 2024 nicht ein, da A.________ trotz Aufforderung zur Verbesserung der Rechtschrift in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlege, aufgrund welcher Tatsachen bei Stefan Keller konkret eine Voreingenommenheit bestehen soll. Im Rahmen einer Eventualbegründung hält das Obergericht zudem fest, dass nicht jede freundschaftlich geartete Beziehung eines Richters zu Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden bereits den Anschein der Befangenheit im Sinne von

Art. 56 lit. f StPO

begründe, sondern sich ein solcher Rückschluss erst bei einer besonders engen Beziehung rechtfertigen könne. Derartiges werde von A.________ nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch von B.________ trat das Obergericht nicht ein, da dieser nicht Partei des Hauptverfahrens gewesen sei und es ihm daher an der Legitimation zur Stellung eines Ausstandsbegehrens mangle.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2024 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht und beantragen sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts Obwalden vom 7. Februar 2024. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar, aus welchen Gründen beim Präsidenten des Obergerichts Obwalden ein konkreter Anschein von Befangenheit bestehen soll. Auch sonst setzen sie sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander, sondern beschränken sich ihre Vorbringen auf abstrakt gehaltene Ausführungen zu verschiedenen Rechtsvorschriften sowie unbelegte Mutmassungen einer angeblich von verschiedenen Behördenstellen des Bundes und Kantons gegen sie angelegten "klassifizierten Fiche". Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn