Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_286/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Penalty Order Withdrawal and Dropped Criminal Proceedings in Motorway Incident

Geschäftsnummer 7B_286/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident on June 21, 2022, where two drivers were involved in a minor collision in the emergency lane on a Swiss highway following a traffic incident near Zürich. The appellant intended to leave the highway and used the emergency lane, while the other driver transitioned from the breakdown lane to the emergency lane, leading to the collision. The appellant continued driving and was later followed by the other driver who notified the police. The appellant was initially fined for traffic violations, and after an unsuccessful appeal and complaint against this decision, he withdrew his objection and sought to press charges against the other driver for coercion and damage to property, which were dismissed by the authorities. The appellant subsequently submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which did not address the merits due to insufficient justification and procedural issues.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Regarding Penalty Order Withdrawal and Dropped Criminal Proceedings in Motorway Incident: The appellant intended to leave the highway and used the emergency lane, while the other driver transitioned from the breakdown lane to the emergency lane, leading to the collision. The appellant continued driving and was later followed by the other driver who notified the police. The appellant was initially fined for traffic violations, and after an unsuccessful appeal and complaint against this decision, he withdrew his objection and sought to press charges against the other driver for coercion and damage to property, which were dismissed by the authorities. The appellant subsequently submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which did not address the merits due to insufficient justification and procedural issues.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten Verkehrsunfall strafrechtliche Sanktion Rückzug der Zivilklage Geschwindigkeitsbusse vorschriftswidriges Überholen Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as a consequence of the rejection of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_286/2024

Urteil vom 15. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2023 (SW.2023.82).

Erwägungen:

1. Am 21. Juni 2022 fuhren der Beschwerdeführer und B.________ mit ihren Personenwagen um ungefähr 15.30 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich. Kurz vor der Ausfahrt Münchwilen hatte sich zuvor ein Verkehrsunfall ereignet. Vor der Unfallstelle wurde der Verkehr auf die Überholspur und auf den Pannenstreifen gelenkt; dazwischen befand sich die Rettungsgasse. Der Beschwerdeführer wollte bei der Ausfahrt Münchwilen die Autobahn verlassen und fuhr deshalb rund 400 m vor dieser in die Rettungsgasse. Derweil fuhr B.________ vom Pannenstreifen in die Rettungsgasse, um auf die Überholspur zu wechseln. In der Rettungsgasse kam es zu einer leichten Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Der Beschwerdeführer setzte daraufhin seine Fahrt fort, verliess bei der Autobahnausfahrt Münchwilen die Autobahn und fuhr nach Tuttwil. B.________ folgte ihm und verständigte die Polizei.

Mit Strafbefehl vom 1. September 2022 bestrafte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Am 12. September 2022 erhob er per E-Mail Einsprache. Die Staatsanwaltschaft wies ihn am 13. September 2022 darauf hin, dass seine Einsprache nicht frist- und formgerecht eingereicht worden sei. Am 4. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Fristwiederherstellungsgesuch, verbunden mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl und einer Strafanzeige sowie einem Strafantrag gegen B.________ wegen Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Sachbeschädigung.

Nach der Befragung des Beschwerdeführers und B.________ durch die Kantonspolizei Thurgau zog der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 das Fristwiederherstellungsgesuch und die Einsprache zurück. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Nötigung und Sachbeschädigung ein. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Juli 2023 dagegen beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom 21. Dezember 2023 abwies.

Am 7. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer neuerlichen Eingabe ans Obergericht, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer leistete den von ihm mit Verfügung vom 12. März 2024 eingeforderten Kostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren fristgerecht, womit sein Beschwerdewillen erstellt ist.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3. Die Beschwerde enthält keine materielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer diesen lediglich zum Anlass für eigene Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Würdigungen. Der Beschwerdeführer unterstellt der Vorinstanz in seiner Eingabe einleitend, "die Angelegenheit nicht mit genügender Sach- und Fach-Kompetenz gelesen, sowie falsche Annahmen genommen und entsprechend argumentiert" zu haben. Es folgen auf drei Seiten Ausführungen darüber, wie sich die "Tatsachen" aus Sicht des Beschwerdeführers zugetragen haben sollen und welche rechtlichen Würdigungen daraus zu ziehen seien. Zur Veranschaulichung kann das vom Beschwerdeführer unter der Überschrift "Hauptargumente" Angeführte zitiert werden: "Herr B.________ sah mich kommen und fuhr trotzdem in die Rettungsgasse, [n]ur er. Er war an etwa 10[.] Stelle im Pannenstreifen und nicht zu[v]orderst. Es gab kein Reissverschlusssystem, sondern einen packweisen Abbau des Staus. Meine schnelle und gute Reaktion verhinderte einen neuen Unfall." (sic). Die Eingabe geht damit nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

Der Beschwerde lässt sich im Übrigen nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben.

Ferner mangelt es ihr an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll.

Die Beschwerde vermag insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, Aadorf, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément