Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_284/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Increased Legal Defense Cost Compensation Based on Cantonal Tariff Structure

Geschäftsnummer 7B_284/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a criminal investigation initiated due to a complaint filed by several individuals, the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland opened a case against a defendant and others, later extending the investigation to include additional parties. The investigation involved alleged violations of Bern's Construction Law and Water Protection Law. Ultimately, the prosecutor's office decided to drop the charges against the main defendant and tasked the canton of Bern with covering the legal proceedings' costs. The defendant was awarded compensation for legal defense expenses, albeit less than the amount initially sought. A subsequent appeal by the defendant led the Criminal Chamber of the Bern Court of Appeals to increase the compensation to the originally claimed amount. The General Prosecutor's Office of the canton of Bern challenged this appellate decision, advocating for a reduction in the compensation amount or a remand for reassessment. The appeal focused on the calculation of legal fees, disputing both the procedural methodology and the applicable legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 9 BV, Art. 41 KAG; Federal Supreme Court Upholds Increased Legal Defense Cost Compensation Based on Cantonal Tariff Structure: The investigation involved alleged violations of Bern's Construction Law and Water Protection Law. Ultimately, the prosecutor's office decided to drop the charges against the main defendant and tasked the canton of Bern with covering the legal proceedings' costs. The defendant was awarded compensation for legal defense expenses, albeit less than the amount initially sought. A subsequent appeal by the defendant led the Criminal Chamber of the Bern Court of Appeals to increase the compensation to the originally claimed amount. The General Prosecutor's Office of the canton of Bern challenged this appellate decision, advocating for a reduction in the compensation amount or a remand for reassessment. The appeal focused on the calculation of legal fees, disputing both the procedural methodology and the applicable legal standards.

Schlagwörter

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Entschädigung (Einstellung) Verteidigungskosten Erhöhung der Entschädigung Gesetzlicher Schutz Auslegung des Rechts Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Baukosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
Art. 429 Abs. 1 StPO
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: a.
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind ( BGE 142 IV 45 E.
Art. 9 BV
Als Beschwerdegrund vor Bundesgericht kommt jedoch lediglich die Verletzung von Bundesrecht in Frage, insbesondere des Willkürverbots von Art. 9 BV .
Art. 41 KAG
a StPO kein Kriterium gemäss Art. 41 KAG .
Art. 14 StPO
Vielmehr hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 163 ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 14 StPO darauf verwiesen, dass es den Kantonen zustehe, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Berechnung der Verfahrenskosten- und Entschädigungen zu regeln (E.
Art. 41 Abs. 3 KAG
Das dahingehende Verständnis von Art. 41 Abs. 3 KAG findet sich im Übrigen auch in einer von der Vorinstanz erwähnten Kommentarstelle (HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court fees shall be levied.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the concluding consideration, indicating no compensation for the respondent was required in federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_284/2023

Urteil vom 20. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung (Einstellung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juni 2023 (BK 22 527).

Sachverhalt:

A. Aufgrund einer Strafanzeige von B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung gegen A.________ und G.________. Im Zuge der Ermittlungen wurden die Untersuchung auf H.________, I.________, J.________ und K.________ ausgedehnt und sämtliche Personen befragt.

Mit Verfügung vom 21. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0; nachfolgend: BauG) und das Kantonale Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (BSG 821.0; nachfolgend: KGSchG) ein und auferlegte die darauf entfallenden Verfahrenskosten dem Kanton Bern. A.________ sprach sie für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung anstelle der von ihm geforderten Entschädigung von Fr. 12'223.70 eine solche in der Höhe von Fr. 10'406.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu.

B. Die von A.________ in diesem Punkt erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 14. Juni 2023 gut. Sie ordnete an, die Staatsanwaltschaft habe A.________ für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'223.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und die Parteikostenentschädigung von A.________ auf Fr. 10'406.30 (Anwaltshonorar von Fr. 8'437.50, Auslagen von Fr. 1'224.80 und MWST von Fr. 744.--) festzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entschädigungsfolgen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG offen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist grundsätzlich berechtigt, die dem Beschwerdegegner zugesprochene Entschädigung anzufechten ( BGE 148 IV 275 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführerin beanstandet unter verschiedenen Gesichtspunkten die dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung.

2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Nach Abs. 2 desselben Artikels prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind ( BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1). Ob der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellt und ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint ( BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_757/2020 vom 4. November 2020 E. 4.1).

Was die Höhe der Entschädigung angeht, ist zu beachten, dass sich diese nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht, bestimmt ( BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil 6B_591/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.3). Als Beschwerdegrund vor Bundesgericht kommt jedoch lediglich die Verletzung von Bundesrecht in Frage, insbesondere des Willkürverbots von Art. 9 BV . Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt grundsätzlich keine zulässige Rüge dar. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Dafür genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).

2.2. Im Kanton Bern regelt gemäss Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (BSG 168.11; nachfolgend: KAG) der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Abs. 1). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend (Abs. 2). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach a. dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und b. der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Abs. 3). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Abs. 5).

Nach Art. 17 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung; BSG 168.811; nachfolgend: PKV) wird das Honorar in Strafrechtssachen wie folgt bemessen: a. in Strafbefehlsverfahren 500 bis 5 000 Franken, b. in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Franken, c. in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2 000 bis 50 000 Franken, d. in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht 2 000 bis 80 000 Franken, e. in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d. Nach Art. 9 wird ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

2.3. Die Vorinstanz erwägt, der (massgebende) gebotene Zeitaufwand decke sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Als geboten gelte der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötige. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sei nach objektivem Massstab zu gewichten. Somit bilde der hier hauptsächlich umstrittene (mutmasslich ortsübliche) Stundenansatz bei der Bemessung der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO kein Kriterium gemäss Art. 41 KAG .

Entsprechend brauche nicht näher auf die Frage der Höhe eines im Kanton Bern üblichen Stundenansatzes eingegangen zu werden. Wie die Beschwerdekammer bereits in einem Leitentscheid (Beschluss BK 12 238 vom 29. Januar 2013) festgehalten habe, habe sich der bernische Gesetzgeber bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 41 KAG bewusst für die Einführung von Rahmentarifen ausgesprochen, und der (damalige) Beschluss der Leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, wonach von einem festen Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen sei, sei somit gesetzeswidrig.

Dass die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern in der Vergangenheit bei der Berechnung der Entschädigung vereinzelt doch auf einen angeblich ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 250.00 abgestellt hätten, ändere daran nichts, zumal dem in den entsprechenden Urteilen zitierten BGE 142 IV 163 nichts dergleichen entnommen werden könne. Gemäss diesem Entscheid liege es - wie bei der amtlichen Verteidigung - in der Hoheit der Kantone, die Entschädigung zu regeln; sei keine Regelung (z.B. durch Gesetz und Verordnung) erfolgt, so gelange der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung.

Wie erwähnt habe der Kanton Bern mit dem KAG und der PKV Regelungen getroffen, und vom Gesetzgeber sei die Möglichkeit verworfen worden, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben. Vor diesem Hintergrund sei eine Parteikostenbemessung unzulässig, bei welcher einfach der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert werde. Dies hindere die Behörde aber nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten Stundenaufwand zu teilen.

Indem die Staatsanwaltschaft bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung auf den ausgewiesenen Zeitaufwand multipliziert mit einem angeblich üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- abgestellt habe, habe sie einen Rechtsfehler begangen.

Ihrerseits geht die Vorinstanz von einem Rahmentarif von Fr. 125.-- bis Fr. 25'000.-- aus und erachtet - unter Berücksichtigung des effektiven Aufwands des Verteidigers von 33.45 Stunden und der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Strafsache und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses - das Honorar für die rechtsanwaltliche Tätigkeit in der von der Beschwerdeführerin geforderten Höhe von Fr. 10'125 zuzüglich der unbestritten gebliebenen Auslagen im Betrag von Fr. 1'224.80 und MWST "durchaus als geboten".

2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Bestimmung der Entschädigung vorbringt, verfängt nicht:

2.4.1. Sie rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO , begründet aber nicht, worin die Vorinstanz konkret gegen diese Bestimmung verstossen haben soll, indem sie dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen hat. Dies ist denn auch nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, dass es angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität gerechtfertigt war, einen Rechtsbeistand beizuziehen, oder geltend macht, dieser habe einen der Sache nicht angemessenen Aufwand betrieben. Im Gegenteil ist lediglich umstritten, wie hoch die Entschädigung ausfallen soll, die dem Beschwerdegegner für diese Aufwendungen zuzusprechen ist. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es den Kantonen nicht von Bundesrechts wegen vorgeschrieben ist, die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO durch eine Multiplikation der geleisteten Stundenzahl mit einem festen als ortsüblich erachteten Stundenansatz zu bestimmen. Vielmehr hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 163 ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 14 StPO darauf verwiesen, dass es den Kantonen zustehe, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Berechnung der Verfahrenskosten- und Entschädigungen zu regeln (E. 3.1.2).

2.4.2. Auch die von der Beschwerdeführerin - zulässigerweise ( BGE 145 IV 65 E. 1.2; 134 II 124 E. 3.4; 134 IV 36 E. 1.4.4; je mit Hinweisen) - erhobene Willkürrüge erweist sich als unbegründet, wird in der Beschwerde doch nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Auslegung der kantonalrechtlichen Tarifbestimmungen durch die Vorinstanz geradezu offensichtlich unhaltbar sein soll.

Zunächst stimmt die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich der Beurteilung zu, wonach der ortsübliche Stundenansatz kein Kriterium nach Art. 41 des KAG bilde. Angesichts dessen ist es aber jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Parteikostenbemessung als unzulässig erachtet, bei welcher der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich erachteten Stundenansatz multipliziert wird. Das dahingehende Verständnis von Art. 41 Abs. 3 KAG findet sich im Übrigen auch in einer von der Vorinstanz erwähnten Kommentarstelle (HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 104).

Die Beschwerdeführerin zeigt in diesem Zusammenhang sodann keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts auf, wenn sie auf einen ihrer Ansicht nach vergleichbaren früheren Gebührentarif des Kantons Solothurn verweist, der es dem zuständigen Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft überlassen habe, die Parteientschädigung festzulegen, womit die urteilende Instanz frei sei, die Entschädigung innerhalb des jeweils anwendbaren Rahmens festzusetzen. In diesem Zusammenhang kann sie auch aus dem von ihr ins Feld geführten Urteil 6B_347/2009 vom 10. September 2009 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen stellt die Vorinstanz nicht in Frage, dass der Staatsanwaltschaft bei der Festlegung einer Parteientschädigung nach kantonalem Recht ein Ermessensspielraum zukommt.

Ferner belegt die Beschwerdeführerin keine Willkür, wenn sie mit Bezug auf den konkreten Fall vorbringt, dass es zwar nachvollziehbar sei, wenn die Vorinstanz die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich beurteilt habe, nicht aber, wenn sie dies auch für die Schwierigkeit des Prozesses tue, habe der Verteidiger im Strafverfahren doch gar nichts leisten müssen, was seiner Spezialisierung bedurft hätte. Mit ihren Ausführungen weicht sie von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab, ohne aufzuzeigen, dass die dafür geltenden Voraussetzungen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) vorliegen. Stattdessen ist von der nach Art. 105 BGG massgebenden Feststellung im angefochtenen Entscheid auszugehen, die Arbeit der Verteidigung des Beschwerdegegners habe sich nicht ausschliesslich auf die Rolle ihres Mandanten beschränken dürfen und - im Hinblick auf die Beratung und die Vorbereitung der Einvernahmen - auch die Klärung von nicht alltäglichen Fragen hinsichtlich Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der spezialgesetzlichen Regelungen gemäss Art. 50 BauG und Art. 29 KGSchG beinhaltet.

Schliesslich ist es jedenfalls auch nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz die in Art. 17 Abs. 1 lit. e PKV vorgesehene Reduktion bei der Bestimmung des Tarifrahmens berücksichtigt und von einem solchen in der Höhe von Fr. 125.-- bis Fr. 25'000.-- ausgeht. Wohl trifft es zu, dass der ohnehin schon weite Tarifrahmen dadurch denkbar unbestimmt wird. Dieses Verständnis lässt sich jedoch mit dem Verordnungstext vereinbaren, im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin propagierten "Reduktion von 25 bis 100 %" des gemäss Art. 17 lit. b PKV errechneten Honorars.

2.4.3. Der im Bereich des kantonalen Rechts auf Willkür beschränkten Kognition des Bundesgerichts kann die Beschwerdeführerin auch nicht dadurch entgehen, dass sie ihre Kritik auch unter dem Aspekt einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und rechtsgleiche Behandlung ( Art. 8 BV ) vorträgt. Ihr Argument, es handle sich um eine für sie überraschende Praxisänderung, geht bereits deshalb fehl, weil sich die Auffassung der Vorinstanz auf den von ihr zitierten Leitentscheid aus dem Jahr 2013 sowie die erwähnte Kommentarstelle stützen kann. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sondern des obersten kantonalen Gerichts, für eine einheitliche Anwendung des kantonalen Rechts zu sorgen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler