Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_282/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Pre-Trial Detention Extension Due to Untimeliness and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_282/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer gelangt mit einer undatierten Beschwerde in Strafsachen (eingegangen am 28. März 2025) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024 (BK 24 514) ans Bundesgericht. Der Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. Dezember 2024 am Schalter in U.________ zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Pre-Trial Detention Extension Due to Untimeliness and Insufficient Substantiation: März 2025) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024 (BK 24 514) ans Bundesgericht. Der Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. Dezember 2024 am Schalter in U.________ zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss

Schlagwörter

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Verlängerung Sicherheitshaft Nichteintreten Verlängerung der Untersuchungshaft strafrechtliche Anklage Eröffnung des Entscheids Verhandlungsverschiebung Fristversäumnis Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_282/2025

Urteil vom 21. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verlängerung Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Dezember 2024 (BK 24 514).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer gelangt mit einer undatierten Beschwerde in Strafsachen (eingegangen am 28. März 2025) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024 (BK 24 514) ans Bundesgericht.

2. Der Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. Dezember 2024 am Schalter in U.________ zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss

Art. 100 Abs. 1 BGG

begann folglich am 3. Januar 2025 zu laufen und endete am 3. Februar 2025 (

Art. 44 ff. BGG

). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl.

Art. 48 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerde trägt einen Poststempel vom 27. März 2025, angebracht in 4621 Härkingen, und sie traf am 28. März 2025 beim Bundesgericht ein. Sie ist damit deutlich verspätet.

3. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf das Vorbringen, dem Beschwerdeführer seien Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt worden, obwohl die Sicherheitshaft bislang nicht aufgehoben worden sei. Daher wäre auf die Beschwerde auch deshalb in Anwendung von

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

enthält (siehe zu den Begründungsanforderungen:

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément