Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_279/2024 KI-generiert

Protective Custody ECHR Violation and Compensation Claims Remanded

Geschäftsnummer 7B_279/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Protective Custody ECHR Violation and Compensation Claims Remanded A person, subject to protective custody (Verwahrung), requested its termination, conditional release, and that the execution of his measure be made "convention-compliant," alleging that the custody execution violated the European Convention on Human Rights (ECHR), asking for a finding of ECHR violation and compensation, which the lower courts partially rejected or did not act upon. While a cantonal authority partially granted his appeal, instructing a review of the conditions for custody, it rejected or did not address the ECHR violation claims and compensation request. The administrative court subsequently refused to hear the further appeal on these unaddressed claims, concluding that the appellant failed to sufficiently substantiate his complaint. The Swiss Federal Supreme Court overturned this decision because the administrative court committed a formal denial of justice by not addressing the substantiated complaint regarding the execution of custody, which had been previously rejected by the administrative authority without proper reasoning, and remanded the case back for a new decision on the merits of the ECHR violation and compensation claims.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Ziff. 5 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 80 BGG, Art. 91 BGG, Art. 29 BV, Art. 29a Satz; Protective Custody ECHR Violation and Compensation Claims Remanded: While a cantonal authority partially granted his appeal, instructing a review of the conditions for custody, it rejected or did not address the ECHR violation claims and compensation request. The administrative court subsequently refused to hear the further appeal on these unaddressed claims, concluding that the appellant failed to sufficiently substantiate his complaint. The Swiss Federal Supreme Court overturned this decision because the administrative court committed a formal denial of justice by not addressing the substantiated complaint regarding the execution of custody, which had been previously rejected by the administrative authority without proper reasoning, and remanded the case back for a new decision on the merits of the ECHR violation and compensation claims.

Schlagwörter

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Massnahmenvollzug Europäische Menschenrechtskonvention Menschenrechtsbedenken Entschädigung für Untersuchungshaft Kindesschutzverfahren bedingte Entlassung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 2) stating that no court costs shall be levied.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the reasoning section regarding the non-imposition of court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 BGG

Cited in the final order (No. 3) for ordering the compensation of the appellant's legal representative.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning section for ordering the Canton of Zurich to compensate the successful appellant's legal representative for necessary costs.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to confirm that the appeal falls under the jurisdiction of the Federal Tribunal for criminal law matters.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning section to confirm the admissibility of the appeal in criminal matters.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

Cited in the reasoning section to confirm the appellant's standing to appeal as a person subject to a measure.

Art. 91 BGG

Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal against the partial final decision of the lower court regarding the non-admission of the complaint.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_279/2024

Urteil vom 7. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Januar 2024 (VB.2024.00032).

Sachverhalt:

A. A.a.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 1. Dezember 2008 der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Die Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf. Nachdem diese wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, ordnete das Bezirksgericht Bülach am 3. März 2015 die nachträgliche Verwahrung von A.________ an.

A.b.

Am 23. März 2023 ersuchte A.________ um Aufhebung seiner Verwahrung und seine bedingte Entlassung. Eventualiter beantragte er unter anderem, der Massnahmenvollzug sei "konventionskonform" auszugestalten und auf "Resozialisierung und Freiheitsorientierung" auszurichten, insbesondere seien ihm Vollzugslockerungen zu gewähren. "Ohnehin" sei festzustellen, dass die bisherige Verwahrung bzw. der bisherige Verwahrungsvollzug

Art. 3 und 5 EMRK

sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe. Für die Zeit der "EMRK-widrigen Haft" sei ihm gestützt auf

Art. 5 Ziff. 5 EMRK

Schadenersatz zuzusprechen. Am 22. Juni 2023 ersuchte er zudem noch um seine Neubegutachtung.

Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) trat mit Verfügung vom 31. August 2023 nicht auf das Gesuch um Aufhebung der Verwahrung ein und wies das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Die Eventualanträge, darunter insbesondere die Anträge auf Feststellung der EMRK-Verletzung und Zusprechung von Schadenersatz, wies es ab, soweit es darauf eintrat. Dazu hielt es insbesondere fest, eine Verletzung der EMRK sei nicht auszumachen. Das Gesuch um Neubegutachtung wies es ebenfalls ab.

A.c.

Dagegen erhob A.________ Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion). Diese befand in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2023, dass das JuWe auf das Gesuch um Aufhebung der Verwahrung hätte eintreten sollen und prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Verwahrung noch gegeben waren. Sie hiess den Rekurs deshalb teilweise gut, hob die Verfügung vom 31. August 2023 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gutachtens und neuer Beurteilung an das JuWe zurück. Soweit A.________ dagegen beantragte, es sei festzustellen, dass die bisherige Verwahrung bzw. der bisherige Verwahrungsvollzug die EMRK verletzt habe, und es sei ihm hierfür Schadenersatz zuzusprechen, wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog dazu, den Ausführungen von A.________ zur Anordnung der nachträglichen Verwahrung könne nicht gefolgt werden; im Übrigen sei sie für die Beurteilung von entsprechenden Schadenersatzklagen ohnehin nicht zuständig.

B. A.________ erhob Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2023 und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben als die Justizdirektion den Rekurs "abgelehnt habe" bzw. nicht darauf eingetreten sei. Die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass die bisherige Verwahrung bzw. der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3, und

Art. 5 EMRK

sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab. Zudem erlegte es A.________ die Gerichtskosten von Fr. 820.-- auf.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Verfügung vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das JuWe hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1.

Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, in der die Beschwerde in Strafsachen offensteht (

Art. 78 Abs. 1 und

Art. 80 BGG

). Der Beschwerdeführer als verwahrte Person ist hierzu legitimiert (vgl.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

). Soweit die Vorinstanz nicht auf den Teil der kantonalen Beschwerde eintritt, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die teilweise Abweisung seines Rekurses wehrte, handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Teilentscheid, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (

Art. 91 BGG

). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.

Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage (vgl.

BGE 144 II 184

E. 1.1; Urteil 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

2.

2.1.

Nach

Art. 29 BV

hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2).

Art. 29a Satz 1 BV

sieht zudem vor, dass bei Rechtsstreitigkeiten jede Person Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Bestimmungen verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine Behörde begeht eine solche, wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste (

BGE 135 I 6

E. 2.1; Urteile 7B_532/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2; 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gemäss

Art. 13 EMRK

hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

2.2.

Nach dem Beschwerdeführer verletzt die Vorinstanz Bundesrecht und insbesondere die Rechtsweggarantie nach

Art. 29a BV

und

Art. 13 EMRK

, indem sie nicht auf seine Beschwerde eintritt. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe sowohl in seinem Rekurs an die Justizdirektion als auch in seiner Beschwerde an die Vorinstanz hinreichend substanziiert dargelegt, weshalb der Massnahmenvollzug, in dem er sich zurzeit befinde, gegen die EMRK verstosse. Die Justizdirektion habe diesen Antrag mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei, und damit einen (verfahrensabschliessenden) Teilentscheid gefällt, gegen den die kantonale Beschwerde an das Verwaltungsgericht offenstehe. Da die Justizdirektion ihren Entscheid in diesem Punkt nicht begründet habe, und er diese Verletzung seines rechtlichen Gehörs in seiner kantonalen Beschwerde auch gerügt habe, könne ihm - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht vorgeworfen werden, er habe seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht genügend substanziiert.

2.3.

Die Kritik ist berechtigt: Der Beschwerdeführer behauptete in seinem Rekurs an die Justizdirektion unter anderem, der

*Vollzug*

der Verwahrung verletze verschiedene Bestimmungen der EMRK, und beantragte die Feststellung der geltend gemachten Verletzungen. Die Justizdirektion wies diesen Antrag mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat, begründete diesen Entscheid aber nicht, sondern hielt lediglich fest, die nachträgliche

*Anordnung*

der Verwahrung sei nicht EMRK-widrig. Wenn die Vorinstanz dieses Vorgehen mit der - unzutreffenden - Begründung schützt, der Beschwerdeführer habe seine kantonale Beschwerde materiell nicht hinreichend substanziiert, muss sie sich eine formelle Rechtsverweigerung vorhalten lassen. Der Vorinstanz kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe auch noch in einem anderen bei ihr hängigen Verfahren "die Verletzung konventionsrechtlicher Bestimmungen" gerügt, weshalb in jenem Verfahren "über allfällig im Massnahmenvollzug erlittene Verletzungen von Garantien der EMRK" zu befinden sei: Die Vorinstanz spezifiziert nicht, um welche Rügen es sich dabei im Einzelnen handeln soll, und ob bzw. inwiefern sich diese mit den in diesem Verfahren erhobenen Rügen decken sollen.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

). Der Kanton Zürich hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (

Art. 68 BGG

). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lena Reusser, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern