Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_278/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Inadmissible Challenge to Counsel Replacement Refusal

Geschäftsnummer 7B_278/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who repeatedly requested a change of his official defense lawyer. After a previous defense lawyer was replaced following the main hearing and written judgment, A.________ again sought a change of defense on May 1, 2023, citing dissatisfaction with his current legal representation. The Cantonal Court of Aargau denied this request on June 16, 2023, noting that A.________ did not provide substantial reasons warranting another change, as simply rejecting the appointed lawyer was insufficient justification. A.________ contested this decision by alleging inadequate representation, asserting that his current lawyer lacked motivation and improperly handled his case, including a dismissal of a release request which A.________ felt should have been appealed further.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Decision on Inadmissible Challenge to Counsel Replacement Refusal: After a previous defense lawyer was replaced following the main hearing and written judgment, A.________ again sought a change of defense on May 1, 2023, citing dissatisfaction with his current legal representation. The Cantonal Court of Aargau denied this request on June 16, 2023, noting that A.________ did not provide substantial reasons warranting another change, as simply rejecting the appointed lawyer was insufficient justification. A.________ contested this decision by alleging inadequate representation, asserting that his current lawyer lacked motivation and improperly handled his case, including a dismissal of a release request which A.________ felt should have been appealed further.

Schlagwörter

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Wechsel der amtlichen Verteidigung Nichteintreten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Zwischenentscheid Bestellung der amtlichen Verteidigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare non-admission of the appeal because it was directed against an unappealable interlocutory decision.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the futile nature of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_278/2023

Urteil vom 23. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Cyrill Diem,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,

Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Juni 2023 (SST.2023.71).

Erwägungen:

1. A.________ stellte diverse Gesuche um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Nach erfolgter Hauptverhandlung und während der Dauer der schriftlichen Urteilsbegründung wurde A.________ der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch am 16. Juli 2023 ab. Zur Begründung führte es aus, es seien keine substanziierten Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersichtlich und alleine die Tatsache, dass A.________ seinen Pflichtverteidiger ablehne, rechtfertige keinen Verteidigerwechsel. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte ( BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei immer noch davon überzeugt, dass sein amtlicher Verteidiger nicht in der Lage und auch nicht gewillt sei, ihn zu verteidigen. Seinem Verteidiger fehle anscheinend "Lust, Reiz, Motivation und vor allem die Zeit". Es treffe zwar zu, dass ihm bereits in der Vergangenheit ein Verteidigerwechsel bewilligt worden sei. Indessen sei aber lediglich "ein schlechter Nichtsnutz durch einen anderen Nichtsnutz" ersetzt worden. Sein derzeitiger amtlicher Verteidiger habe sein Haftentlassungsgesuch ungenügend begründet und hätte die Abweisung jedenfalls an das Bundesgericht weiterziehen müssen.

Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass sein amtlicher Verteidiger mit ihm seinen ganzen Fall "durchgegangen" sei, die Berufungserklärung sowie das Haftentlassungsgesuch besprochen und alles, was dazu gehöre, geplant habe. Einzig aufgrund der Tatsache, dass das Gesuch um Haftentlassung abgewiesen wurde, lässt sich zumindest nicht ableiten, er werde nicht fachgerecht vertreten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich demnach nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier