Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_277/2024 KI-generiert

Conversion of Suspended Kidnapping Sentence to Inpatient Therapy Upheld

Geschäftsnummer 7B_277/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man was convicted by the District Court of Laufenburg on March 9, 2023, for kidnapping and threats, receiving a sentence of 22 months imprisonment, which was initially suspended in favor of mandated outpatient psychiatric and psychotherapeutic treatment with an introductory inpatient treatment. Following a request from the Rheinfelden-Laufenburg Prosecutor’s Office, the District Court later decided on November 14, 2023, to replace the suspended outpatient treatment with compulsory inpatient therapy. The man appealed this decision, but the Aargau Cantonal Court’s Criminal Chamber dismissed his appeal on January 25, 2024. He subsequently contested this ruling before the Swiss Federal Tribunal, which handled his complaint as part of a legal proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Conversion of Suspended Kidnapping Sentence to Inpatient Therapy Upheld: Following a request from the Rheinfelden-Laufenburg Prosecutor’s Office, the District Court later decided on November 14, 2023, to replace the suspended outpatient treatment with compulsory inpatient therapy. The man appealed this decision, but the Aargau Cantonal Court’s Criminal Chamber dismissed his appeal on January 25, 2024. He subsequently contested this ruling before the Swiss Federal Tribunal, which handled his complaint as part of a legal proceeding.

Schlagwörter

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Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme Nichteintreten bedingter Strafvollzug Entführung ambulante Behandlung therapeutische Massnahme Obhutsübertragung Isolationshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to raise any court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_277/2024

Urteil vom 29. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Januar 2024 (SBK.2023.360).

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Entführung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 StGB aufgeschoben ( Art. 63 Abs. 2 StGB ). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beschloss das Bezirksgericht am 14. November 2023, dass für die nach Aufhebung gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB zu vollziehende Freiheitsstrafe anstelle der angeordneten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einleitender stationären Behandlung in Anwendung von Art. 63b Abs. 5 StGB neu eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wird. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 5. März 2024 gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 25. Januar 2024 ans Bundesgericht.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, was an den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Soweit sich die teilweise schwer nachvollziehbaren Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand beziehen, setzt er sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler