Police Custody for Psychiatric Assessment Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman was involved in a police intervention after concerns were raised about the welfare of her dogs left in a car during a hot day. The police found her to be in a distressed psychological state, and based on an assessment by a psychiatrist, she was temporarily taken with her child to a police headquarters for evaluation. The woman later claimed violations of her fundamental rights and lodged a complaint, stating that the detention for psychiatric assessment was unwarranted and her treatment during the police action was degrading. The Cantonal Court of Zug dismissed her complaint, indicating the police action was a non-criminal administrative measure under cantonal law, not a preliminary detention under criminal procedure law. Subsequently, she appealed against this decision at the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 217 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Police Custody for Psychiatric Assessment Challenge: The police found her to be in a distressed psychological state, and based on an assessment by a psychiatrist, she was temporarily taken with her child to a police headquarters for evaluation. The woman later claimed violations of her fundamental rights and lodged a complaint, stating that the detention for psychiatric assessment was unwarranted and her treatment during the police action was degrading. The Cantonal Court of Zug dismissed her complaint, indicating the police action was a non-criminal administrative measure under cantonal law, not a preliminary detention under criminal procedure law. Subsequently, she appealed against this decision at the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible without entering into the merits using the simplified procedure.
The request for legal aid was dismissed due to lack of prospect of success.
The court decided exceptionally not to impose court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_275/2024
Urteil vom 8. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zuger Polizei,
An der Aa 4, Postfach, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorläufige Festnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. Februar 2024 (BS 2023 63).
Erwägungen:
1. Am 4. Juli 2023 kontaktierte eine Frau B.________ um 17:07 Uhr die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zug und teilte mit, auf dem Parkplatz des Strandbads Cham befänden sich zwei Hunde in einem weissen Seat mit dem Kennzeichen ZH xxx denen es aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht gut gehe. Die ausgerückte Polizeipatrouille fand die Fahrzeughalterin nicht auf, stellte jedoch fest, dass den Hunden genügend Wasser zur Verfügung stand. Um 19:31 Uhr alarmierte Frau B.________ abermals die Polizei, da die Hunde noch immer im Auto eingesperrt seien. Die ausgerückte Polizeipatrouille traf um 19:40 Uhr auf dem Parkplatz des Strandbads ein und fand dort A.________, Fahrzeughalterin und Besitzerin der Hunde, mit ihrem Kleinkind und ihrer Freundin C.________ vor. Aufgrund einer verbalen Konfrontation zwischen Frau B.________ und A.________ habe die Polizeipatrouille letztere in einem schlechten psychischen Zustand vorgefunden. C.________ habe dies gegenüber der Polizeipatrouille bestätigt und zu Protokoll gegeben, A.________ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befände sich in einem Angstzustand. Weil A.________ den Kontakt mit der rein männlichen Polizeipatrouille verweigerte, wurde eine Polizeibeamtin aufgeboten. Da aufgrund der Wahrnehmung der Polizeibeamtin und den Aussage von C.________ eine Selbstgefährdung von A.________ nicht ausgeschlossen werden konnte, bestellten die Polizeibeamten eine Notfallpsychiaterin in das Polizeihauptgebäude. A.________ sei daraufhin mit ihrer Tochter zwecks weiterer Abklärungen unangebunden ins Polizeihauptgebäude überführt worden. Nach der Untersuchung durch die Notfallpsychiaterin konnte sie am gleichen Tag zurück zu ihrem Fahrzeug begleitet werden.
2. Im Nachgang zu dieser polizeilichen Intervention warf A.________ den involvierten Polizeibeamten in verschiedenen E-Mails vor, sie hätten ihre Grundrechte verletzt, da die Voraussetzungen für eine Überführung ins Polizeihauptgebäude zwecks Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustands nicht erfüllt gewesen seien. Zudem sei sie im Rahmen des Polizeieinsatzes erniedrigend behandelt worden. Nachdem die Kantonspolizei Zug A.________ auf deren Gesuch hin den Polizeirapport des Einsatzes vom 4. Juli 2023 zugestellt hatte, erhob diese mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte diverse Begehren. Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Polizeibeamten hätten A.________ gestützt auf § 12 Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Zugs vom 30. November 2006 (PolG/ZG; BGS 512.1) zwecks Abklärung einer möglichen Selbstgefährdung in polizeilichen Gewahrsam genommen. Die polizeiliche Intervention sei daher ausserhalb eines Strafverfahrens gestützt auf kantonales Polizeirecht erfolgt und handle es sich somit nicht um eine vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 StPO . Daher sei die zu beurteilende polizeiliche Handlung der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO nicht zugänglich.
3. Mit einer undatierten Eingabe, die beim Bundesgericht am 4. März 2024 eingegangen ist, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 3. April 2024. Neben weiteren Begehren beantragt sie zur Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts Zug vom 29. Februar 2024. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
4. Im angefochtenen Beschluss ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, da es sich bei der angefochtenen polizeilichen Handlung um eine rein verwaltungsrechtliche Polizeimassnahme gestützt auf das kantonale Polizeirecht handle, wogegen die strafprozessuale Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO nicht offen stehe. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht als unzulässig beurteilt hat oder ob sie auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin in Verletzung der Begründungspflichten gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (dazu BGE 146 IV 297 E. 1.2) mit keinem Wort, sondern legt sie über weite Teile einzig ihre Sichtweise des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2023 dar und führt aus, inwiefern die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam gemäss § 12 Abs. 1 lit. a PolG/ZG nicht erfüllt gewesen seien. Diese Rügen liegen aus den genannten Gründen allesamt ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offenkundig nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Umständehalber ist allerdings ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn