Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_270/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal for non-payment of advance of costs under federal procedure law

Geschäftsnummer 7B_270/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified single-judge procedure because the appellant failed to pay the ordered advance of costs within the non-extendable extended deadline, leaving the contested cantonal decision on stay of proceedings in force. The appellant challenged a cantonal upper court ruling regarding the stay of criminal proceedings, but defaulted on the financial condition set by the court. The decisive legal basis comprises Article 62 paragraph 3 and Article 108 of the Federal Supreme Court Act, mandating non-entry upon failure to pay the advance of costs after formal warning.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of criminal appeal for non-payment of advance of costs under federal procedure law: Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 5. März 2026 aufgefordert, bis zum 23. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 25. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. April 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde und die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug der Beschwerde gelte. Weiter wurde ihm mitgeteilt, ein allfälliger Beschwerderückzug müsse schriftlich erklärt werden.

Schlagwörter

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Sistierung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_270/2026

Urteil vom 29. April 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sistierung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2026 (UH250342-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Poststempel 2. März 2026) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2026 betreffend Sistierung.

2. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 5. März 2026 aufgefordert, bis zum 23. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 25. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. April 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde und die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug der Beschwerde gelte. Weiter wurde ihm mitgeteilt, ein allfälliger Beschwerderückzug müsse schriftlich erklärt werden.

3. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn