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7B_27/2026 KI-generiert

7B_27/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_27/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Gesuch vom 27. Oktober 2025 beantragte A.________ bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 300.00, die ihm im Ausstandsverfahren BKAUS.2025.4 auferlegt worden waren. Zur Begründung führte er aus, er könne diese Kosten angesichts seiner finanziellen Situation nicht bezahlen.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 37 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; 7B_27/2026 · Bundesgericht: Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht, ohne dabei den formellen Anforderungen, namentlich bezüglich Begründung, nachzukommen (siehe Urteile 4D_131/2025 vom 29. Oktober 2025; 9D_15/2025 vom 16. Oktober 2025; 4D_146/2025 vom 8. Oktober 2025; 5A_838/2025 vom 1. Oktober 2025; 7B_891/2025 vom 24. September 2025; 7B_858/2025 vom 16. September 2025 etc.). Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_27/2026

Urteil vom 29. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen Koch, van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 11. November 2025 (BKERL.2025.13).

Sachverhalt:

A. Mit Gesuch vom 27. Oktober 2025 beantragte A.________ bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 300.00, die ihm im Ausstandsverfahren BKAUS.2025.4 auferlegt worden waren. Zur Begründung führte er aus, er könne diese Kosten angesichts seiner finanziellen Situation nicht bezahlen.

B. Die Gerichtskasse leitete das Gesuch am 6. November 2025 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn weiter. Diese wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 11. November 2025 ab.

C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts vom 11. November 2025.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand von Bundesrichterin Koch. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 1F_22/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 1.1). Derartige Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_891/2025 vom 24. September 2025 E. 2 mit Hinweis).

2. Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht, ohne dabei den formellen Anforderungen, namentlich bezüglich Begründung, nachzukommen (siehe Urteile 4D_131/2025 vom 29. Oktober 2025; 9D_15/2025 vom 16. Oktober 2025; 4D_146/2025 vom 8. Oktober 2025; 5A_838/2025 vom 1. Oktober 2025; 7B_891/2025 vom 24. September 2025; 7B_858/2025 vom 16. September 2025 etc.). Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).

So verhält es sich auch vorliegend: Die Beschwerde vom 5. Januar 2026, die elementare Anstandsformen vermissen lässt, erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

4. Der Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Beschwerden an das Bundesgericht gelangt ist, ohne den Begründungsanforderungen nachzukommen, wird darauf hingewiesen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier