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7B_27/2025 KI-generiert

Refusal to Discharge Court Costs Due to Insufficient Substantiation of Permanent Hardship

Geschäftsnummer 7B_27/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit einer durch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe vom 23. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2024 betreffend Kostenerlass. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 425 StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Discharge Court Costs Due to Insufficient Substantiation of Permanent Hardship: Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2024 betreffend Kostenerlass. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Schlagwörter

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Kostenerlass Nichteintreten Härtefallgründe mangelnder Solvenznachweis Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Laufendes Verfahren ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter a decision on the appeal (Nichteintreten) in a simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's tense financial situation into account when calculating the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant because the appeal was not adjudicated.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_27/2025

Urteil vom 10. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, Präsident,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, vom 22. November 2024 (490 24 22).

Erwägungen:

1. Mit einer durch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe vom 23. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2024 betreffend Kostenerlass. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz legt detailliert dar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers kein fortwährender, sondern nur ein aktueller finanzieller Härtefall vorliege und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihm ersuchten definitiven Kostenerlass nach

Art. 425 StPO

nicht erfüllt seien. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Stattdessen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er über kein Geld und kein Einkommen verfüge und mangels Erwerbsaussichten auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer vermag damit von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn