Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_27/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Security Deposit Requirement for Appeal Against Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer 7B_27/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, labeled as the complainant, filed a criminal appeal against a decision of the Zurich Cantonal Supreme Court to impose a requirement for a procedural security deposit of CHF 1,800. The deposit was necessary to cover potential procedural costs within 30 days, with the condition that failure to pay would result in the dismissal of the legal remedy. This decision arose from a non-prosecution order by the See/Oberland Public Prosecutor's Office. The complainant sought to challenge the obligation to provide the deposit, arguing it obstructed access to the court, yet did not demonstrate financial incapacity to pay. This was part of broader proceedings that are yet unfinished and not involving rulings on the competence or recusal requests. The core legal question revolves around whether the requirement for the security deposit constitutes an irreparable harm, making it subject to appeal before a final judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 383 StPO, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Security Deposit Requirement for Appeal Against Non-Prosecution Decision: The deposit was necessary to cover potential procedural costs within 30 days, with the condition that failure to pay would result in the dismissal of the legal remedy. This decision arose from a non-prosecution order by the See/Oberland Public Prosecutor's Office. The complainant sought to challenge the obligation to provide the deposit, arguing it obstructed access to the court, yet did not demonstrate financial incapacity to pay. This was part of broader proceedings that are yet unfinished and not involving rulings on the competence or recusal requests. The core legal question revolves around whether the requirement for the security deposit constitutes an irreparable harm, making it subject to appeal before a final judgment.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme, Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Prozessvoraussetzung Kostenvorschuss Härtefallgründe Sicherheitsleistung Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision for being obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied by dispensing with the collection of court costs in the final order.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision was discussed extensively as the potential ground for being able to appeal the interlocutory decision regarding the cost deposit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_27/2024

Urteil vom 15. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2023 (UE230438-O/Z1).

Erwägungen:

1. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. November 2023 forderte das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Beschwerdeführer A.________ auf, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 8. Januar 2024 hat A.________ erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Allerdings schliesst die angefochtene Verfügung das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und mithin auch das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Demnach ist sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 7B_40/2023 vom 19. Juli 2023 E. 1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er ausser Stande wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen, den ihm die Vorinstanz für das kantonale Beschwerdeverfahren auferlegt hat. Demnach fehlt es grundsätzlich bereits an den Voraussetzungen für eine selbständige Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , und auf diese wäre an und für sich nicht einzutreten.

Ob dies ungeachtet der in diesem Punkt missverständlichen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gilt, kann offenbleiben, da der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden wäre, wenn darauf eingetreten würde. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nämlich nicht im Ansatz auf, dass die angefochtene Verfügung gegen Art. 383 StPO verstösst oder sonstwie auf einer vom Bundesgericht überprüfbaren Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) beruht, und dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach der publizierten Rechtsprechung an keine Voraussetzungen gebunden und unabhängig davon möglich, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt ( BGE 144 IV 17 E. 2.2).

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Umstände kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern