Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_263/2024 KI-generiert

Public Prosecutor Mandate Revocation and Rejected Lawyer Appeal

Geschäftsnummer 7B_263/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland widerrief mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 das amtliche Mandat der Rechtsanwältin betreffend die unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers A.________. Zudem stellte sie fest, der von A.________ gewünschte Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez sei nicht im Amtsregister des Kantons Bern eingetragen und sei daher nicht zur amtlichen Verteidigung (unentgeltlichen Rechtspflege) von A.________ legitimiert. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2024 infolge Verspätung und mangels Nachbesserung nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Public Prosecutor Mandate Revocation and Rejected Lawyer Appeal: Oktober 2023 das amtliche Mandat der Rechtsanwältin betreffend die unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers A.________. Zudem stellte sie fest, der von A.________ gewünschte Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez sei nicht im Amtsregister des Kantons Bern eingetragen und sei daher nicht zur amtlichen Verteidigung (unentgeltlichen Rechtspflege) von A.________ legitimiert. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2024 infolge Verspätung und mangels Nachbesserung nicht ein.

Schlagwörter

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unentgeltlicher Rechtsbeistand Nichteintreten Urkundsbeamter unentgeltliche Rechtspflege Ausstand des Staatsanwalts Anwaltshonorar fehlende Unterschrift Widerruf des Konkurses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to formal deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the decision not to enter upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_263/2024

Urteil vom 3. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.

Gegenstand

unentgeltlicher Rechtsbeistand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2024 (BK 23 474).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland widerrief mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 das amtliche Mandat der Rechtsanwältin betreffend die unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers A.________. Zudem stellte sie fest, der von A.________ gewünschte Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez sei nicht im Amtsregister des Kantons Bern eingetragen und sei daher nicht zur amtlichen Verteidigung (unentgeltlichen Rechtspflege) von A.________ legitimiert. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2024 infolge Verspätung und mangels Nachbesserung nicht ein.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (eingegangen am 3. März 2024) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die dem Bundesgericht eingereichten Eingaben (teilweise in spanischer Sprache) genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend substanziiert auseinander und legt nicht dar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz infolge Verspätung bzw. mangels Nachbesserung der nicht qualifizierten elektronischen Signatur gegen das Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verstossen könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerde digital unterschrieben gewesen sei und Fristen eingeräumt würden, die seiner Meinung nach "Rechtsunsicherheit und Wehrlosigkeit" hervorbringen, ändern daran nichts. Dasselbe gilt auch für sein sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung, da ihn kein Verschulden treffe. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier