Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_260/2025 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Late Filing Regarding Refusal to Investigate Sexual Offense

Geschäftsnummer 7B_260/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Schreiben vom 29. August 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee um Übernahme beziehungsweise Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen schwerer Sexualstraftaten gegen Minderjährige, welches in Schottland bereits gegen ihn laufe. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 18. Februar 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich hiergegen ans Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Late Filing Regarding Refusal to Investigate Sexual Offense: Mit Schreiben vom 29. August 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee um Übernahme beziehungsweise Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen schwerer Sexualstraftaten gegen Minderjährige, welches in Schottland bereits gegen ihn laufe. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 18. Februar 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich hiergegen ans Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten verspätete Eingabe Sexualdelikts Einreichung einer Strafanzeige Strafuntersuchung Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_260/2025

Urteil vom 11. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Februar 2025 (2N 25 13 / 2U 25 4).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 29. August 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee um Übernahme beziehungsweise Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen schwerer Sexualstraftaten gegen Minderjährige, welches in Schottland bereits gegen ihn laufe. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 18. Februar 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich hiergegen ans Bundesgericht.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die Vorinstanz erwägt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 am Schalter der Post Nebikon zugestellt worden. Damit habe die zehntägige Beschwerdefrist am 11. Januar 2025 zu laufen begonnen und am 20. Januar 2025 geendet. Die Beschwerde mit Postaufgabe vom 21. Januar 2025 sei damit verspätet erfolgt. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich.

Aus der - teilweise über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden - Beschwerde ergibt sich nicht, was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer die "Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist" verlangt, behauptet er nicht, Gründe hierfür bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen zu haben (vgl.

Art. 80 Abs. 1 BGG

). Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er jedenfalls nicht dar. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (

Art. 42 Abs. 2,

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler