Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_26/2024 KI-generiert

Refusal of Legal Aid in Appeal Against Decision Not to Prosecute

Geschäftsnummer 7B_26/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint against two members of the Aargau Cantonal Public Prosecutor's Office for alleged multiple instances of abuse of office. The Prosecutor's Office decided not to proceed with the case and the individual appealed this decision. The Aargau Cantonal Court required the individual to provide a security deposit but denied the individual's request for legal aid, citing that the appeal lacked reasonable prospect of success. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the lower court's decision and compensation for having to request free legal aid. No responses to the complaint were solicited.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal of Legal Aid in Appeal Against Decision Not to Prosecute: The Prosecutor's Office decided not to proceed with the case and the individual appealed this decision. The Aargau Cantonal Court required the individual to provide a security deposit but denied the individual's request for legal aid, citing that the appeal lacked reasonable prospect of success. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the lower court's decision and compensation for having to request free legal aid. No responses to the complaint were solicited.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Nichteintreten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige substantiierte Begründung Säumnis der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal lacked prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This provision was cited to indicate that the appellant's financial situation must be considered when assessing the court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed by non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_26/2024

Urteil vom 11. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Dezember 2023 (SPK.2023.345 / PR).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 21. August 2023 Strafanzeige gegen zwei Mitglieder der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wegen mehrfachem Amtsmissbrauchs. Die Oberstaatsanwaltschaft teilte A.________ am 16. November 2023 mit, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 forderte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten. A.________ ersuchte am 11. Dezember 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 13. Dezember 2023 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Verfügung. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für den Aufwand "für das unnötige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

3. Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerde sei bei summarischer Prüfung aussichtslos. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Obergericht mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt haben könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sein "Befremden über die Arbeitsweise des Obergerichts" zum Ausdruck bringen wolle und "die ganze Verfügung unnötige Arbeit sei", ändert daran ebenso wenig, wie seine Behauptung, die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Erfolgsaussichten hätten sich erübrigt, da es an einer zivilen Privatklägerschaft mangle, von welcher eine Sicherheitsleistung verlangt werden könne. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier