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7B_255/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_255/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. Januar 2024 (BE.2023.22). Mit Eingabe vom 1. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. Januar 2024 betreffend Entsiegelung. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde ihm eine Frist bis zum 20. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde A.________ mit Verfügung vom 22. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten A.________ bzw. seinem Rechtsanwalt zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance: Januar 2024 (BE.2023.22). Mit Eingabe vom 1. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. Januar 2024 betreffend Entsiegelung. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde ihm eine Frist bis zum 20. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde A.________ mit Verfügung vom 22. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten A.________ bzw. seinem Rechtsanwalt zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf

Schlagwörter

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Entsiegelung Nichteintreten Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Zahlungsaufschub Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The procedure for not admitting the appeal due to non-payment of the cost deposit was applied.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal could not be admitted because the required cost deposit was not paid, as mentioned in the disposal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_255/2024

Urteil vom 3. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entsiegelung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. Januar 2024 (BE.2023.22).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 1. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. Januar 2024 betreffend Entsiegelung. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde ihm eine Frist bis zum 20. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde A.________ mit Verfügung vom 22. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen konnten A.________ bzw. seinem Rechtsanwalt zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier