Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_253/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_253/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 24. März 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 14. März 2025 betreffend Entsiegelung. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Mit Eingabe vom 24. März 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 14. März 2025 betreffend Entsiegelung. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Schlagwörter

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Entsiegelung Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege Parteientschädigung nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal procedure applied for the non-entry into the merits (based on non-payment of the deposit).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to the non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule applied for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_253/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Entsiegelung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 14. März 2025 (KZM 25 422 BUJ).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 24. März 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 14. März 2025 betreffend Entsiegelung.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Art. 62 Abs. 1 BGG

).

3. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 12. Mai 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 28. April 2025 dem Bundesgericht mit, er widerspreche dem Kostenvorschuss. Er habe diese "Machtspiele sat[t]".

Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 16. Mai 2025, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. Mai 2025 angesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2025 teilte dieser mit, er widerspreche dem Kostenvorschuss und sehe sich gezwungen, diese "Wunschrechnung" ausser Acht zu lassen. Er hoffe, er werde jetzt "mit diesem Schwachsinn in Ruhe gelassen", andernfalls werde er Strafanzeige stellen.

4. Aufgrund seiner Beschwerde vom 24. März 2025 befindet sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (

BGE 146 IV 30

E. 1.1.2;

141 II 429

E. 3.1;

138 III 225

E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl.

Art. 44 Abs. 2 BGG

). Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier